Verbrauchsabrechnung

Sehr geehrter Kunde,

wir versorgen Sie mit Trinkwasser und entsorgen Ihr Abwasser. Die Rechtsgrundlagen für die Versorgungs- und Abrechungmodalitäten finden Sie in unserem Satzungsbereich. Von unseren Verbrauchern gibt es oftmals Fragen zur Abrechnung. Die Wichtigsten wollen wir hier beantworten.

Zählerablesung

 Die Ablesung der Wasserzähler bitten wir Sie selbst vorzunehmen. Dazu erhalten Sie im November bzw. Dezember die Ablesekarten, die Sie uns bitte bis zum auf der Karte angegebenen Termin ausgefüllt zurückgeben.
Zählerstände nehmen wir auch gern telefonisch oder über das Internet (Online-Formular) entgegen.

Der Zweckverband behält sich die Möglichkeit einer Nachkontrolle vor.

Erhalten wir keine Nachricht, muss der Verbrauch geschätzt werden. Das ist jedoch für beide Teile nicht ideal. Schätzungen können zu Differenzen führen, die erfahrungsgemäß einen kostenaufwendigen Schriftwechsel nach sich ziehen.
 

Wasserzähleranlage 


Wie wird abgerechnet?

Nach der Zählerablesung wird eine Jahresverbrauchsabrechnung unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagsbeträge ausgestellt. Zumeist ist der Rechnungsbetrag höher als die Abschlagszahlungen, da drei Abschläge von je 25% der voraussichtlichen Zahlung erhoben werden. Dann bitten wir um Zahlung des Restbetrages, anderenfalls erhalten Sie eine Gutschrift.

Damit ein Guthaben ausgezahlt werden kann, teilen Sie uns bitte schriftlich Ihre Bankverbindung mit. Nehmen Sie am Lastschriftverfahren teil, wird Ihr Guthaben automatisch zurück überwiesen.


Verbrauchsabrechnung für Wasser

Das gelieferte Wasser wird nach Kubikmetern berechnet; daneben wird ein Grundpreis je Tag nach der jeweiligen Zählergröße erhoben.

Einzelheiten dazu im Bereich Tarife

Barzahler oder Abbucher?

Der einfachste Weg ist dieser: Sie lassen - wie bereits ca. 70 % unserer Kunden - die Beträge von Ihrem Konto abbuchen.

Denken Sie einfach daran!

Rechnung verlegt - dadurch Fälligkeit versäumt – kostenpflichtige Mahnung folgt - der Ärger ist vorprogrammiert!
Wir kümmern uns um alles - wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung für Ihr Konto erteilen.

  • wir erledigen die Bankwege
  • wir überwachen Fälligkeitstermine und kennen die offenen Beträge
  • wir erstellen keine Mahnungen

Sollten Sie nicht einverstanden sein, mit dem was wir tun - können Sie jederzeit Ihre Einzugsermächtigung widerrufen.

Wir haben Ihnen eine Möglichkeit zum Geldsparen aufgezeigt - nun ist es an Ihnen zu reagieren, auch die Banken danken es Ihnen - Lastschriften kosten dem Bankkunden keine Gebühren.
Hier können Sie ein Formular zur Einzugsermächtigung im PDF-Format ausdrucken.

Wozu Abschlagsbeträge?

Da die Zähler nur einmal im Jahr abgelesen werden, können wir natürlich nicht so lange auf das Entgelt warten. Darum zahlen Sie zum 15.04., 15.07. und 15.10. einen Abschlag in Höhe von 25% des voraussichtlichen Jahresbetrages. Dieser ermittelt sich anhand des Vorjahresverbrauches. Die Abschläge zahlen Sie also immer erst nach Ablauf des jeweiligen Lieferquartals.

Mit der Jahresverbrauchsabrechnung wird Ihnen Ihr jährlicher Verbrauch und der sich daraus ergebende Zahlungsbetrag mitgeteilt sowie die neuen Abschlagsbeträge und Zahlungstermine für das nächste Jahr.
Sollte sich bei Ihnen im Laufe des Jahres der Wasserverbrauch wesentlich ändern, sind wir bereit, künftige Abschläge entsprechend anzupassen.

Was muss man beim Eigentumswechsel bzw. Umzug beachten?

Wenn Sie umziehen oder Ihr Grundstück verkaufen, informieren Sie uns bitte rechtzeitig, damit eine stichtagsgerechte Schlussabrechnung erstellt werden kann. Diese stichtagsgerechte Um- und Abmeldung ist in Ihrem Interesse. Sie haften solange für die in der "alten Besitzung“ auflaufenden Wasser-/Abwasserkosten, bis Sie sich bei uns abgemeldet haben. Grundlage für die Schlussabrechnung ist der von Ihnen oder der vom neuen Grundstückseigentümer abgelesene Zählerstand. Bitte informieren Sie uns auch über Änderungen in der Verbrauchsstellenbezeichnung sowie Änderungen Ihrer Postanschrift soweit diese mit der Verbrauchsstelle nicht identisch ist (z. B. Umzug, endgültige Grundstücksbezeichnung bei Neubauten und Ähnliches). (An-/Abmeldeformular)

Zeitweilige Außerbetriebsetzung eines Hausanschlusses, begrenzt auf 12 Monate

Das Haus ist unbewohnt, vorübergehend erfolgt keine Nutzung. Auf Antrag einer zeitweiligen Außerbetriebsetzung erfolgt der Zählerausbau und die Ventilanbohrschelle wird geschlossen.
So ist keine unrechtmäßige Wasserentnahme möglich, auch Wasserverluste bei Rohrbruch durch Frostschaden können vermieden werden.
Das Vertragsverhältnis bleibt dennoch weiterhin bestehen, Grundgebühren werden weiterhin erhoben.

Die zeitweilige Außerbetriebsetzung ist kostenpflichtig (siehe Tarife).

Wiederinbetriebnahme

Die Wiederinbetriebnahme ist auf Antrag des Eigentümers sofort möglich.

Für die Wiederinbetriebnahme wird eine Kostenpauschale erhoben (siehe Tarife).

Trennung

Für Objekte, die abgerissen werden oder leerstehende ungenutzte Objekte, für die der Antrag auf Trennung gestellt wird, erfolgt die komplette Entfernung des Wasseranschlusses.

Absetzen von Wassermengen (Gartenwasserzähler)

Wassermengen, die für die Gartenentwässerung oder Swimmingpool-Anlage u. ä. genutzt werden und die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangen, werden auf Antrag von der Schmutzwassermenge abgesetzt.

Voraussetzung:

Den Nachweis nicht eingeleiteter Mengen muss der Kunde erbringen. Am einfachsten geht das, wenn Sie eine zusätzliche geeichte Messeinrichtung, einen so genannten Gartenzähler, einbauen lassen. Diese muss vom Zweckverband abgenommen und registriert sein. Den Preis für Einbau bzw. Abnahme finden Sie unter Tarife.

Rohrbrüche

Tritt in Folge von Leitungsschäden hinter der Messeinrichtung Wasser aus, haftet der Kunde. Diese werden grundsätzlich auch als Abwassermenge berechnet. Sind diese Wassermengen nicht in Kanal oder Grube gelangt, sondern z. B. versickert, können sie bei der Abwasserberechnung unberücksichtigt bleiben. Dazu stellen Sie bitte sofort den Antrag beim Zweckverband und legen Nachweise vor. Dies kann z. B. eine Bestätigung der Installationsfirma sein, die den Schaden an Ihrer Hausinstallation behoben hat.