1. Trinkwassertarif

gültig ab 01.01.2006

Mengenentgelt: 1,30 €/m³

Grundpreis je Wasserzähler:

 Zählernennleistung Qn

Preis (€/Tag) netto

2,5

0,08

6,0

0,08

10,0

0,13

15

0,49

25

0,54

40

0,61

50

0,34

60

0,72

150

1,23

 

Üblicher Hauswasserzähler ist Qn 2,5.

Umsatzsteuer:
Der genannte Tarif gilt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von zurzeit 7%.

2. Abwassergebühr (kanalentsorgtes Abwasser)

Gebührenmaßstab ist die Trinkwassermenge, die auf das Grundstück geliefert und/oder dort gewonnen wird. Nachweislich nicht in die Abwasseranlage eingeleitete Mengen, gemessen durch vom Verband zugelassene Gartenwasserzähler, werden abgesetzt.

2.1. Gebiet des ursprünglichen ZVWA Fürstenwalde und Umland (Stand 31.12.2009)

gültig ab 01.01.2006

gültig ab 01.01.2012 gültig ab 01.01.2013  gültig ab 01.01.2017 gültig ab 01.01.2019  gültig ab 01.01.2020  gültig ab 01.01.2021 

Gebühr: 2,80 €/m³

Gebühr: 2,37 €/m³ Gebühr: 2,25 €/m³  Gebühr: 2,15 €/m³  Gebühr: 2,20 €/m³  Gebühr: 2,26 €/m³  Gebühr: 2,32 €/m³

 

2.2. Stadt Lebus

gültig ab 01.01.2010

gültig ab 01.01.2011 gültig ab 01.01.2012 gültig ab 01.01.2013  gültig ab 01.01.2020

Gebühr: 5,35 €/m³

Gebühr: 5,00 €/m³ Gebühr: 4,87 €/m³  Gebühr: 4,53€/m³ Gebühr: 4,61€/m³ 

Grundgebühr in Abhängigkeit der Zählergröße:

gültig bis einschl. 31.12.2014

Bis Qn 2,5  (entsprechend MID Q3 4):  0,24 €/d 
Bis Qn 6,0  (entsprechend MID Q3 10):  0,63 €/d 
Bis Qn 10,0  (entsprechend MID Q3 16):  1,06 €/d 
Ab Qn 10,0  (entsprechend MID Q3 16):  4,23 €/d 

ab 01.01.2015 entfällt die Grundgebühr

 

2.3 Gebührenzuschläge

(1) Bei Grundstücken, von denen aufgrund gewerblicher oder industrieller Nutzung überdurchschnittlich stark verschmutztes Abwasser eingeleitet wird, werden zu dem Gebührensatz nach § 2 Absatz 8 Zuschläge (Z 1) erhoben. Stark verschmutztes Abwasser im Sinne von Satz 1 ist Abwasser, dessen Schadstoffkonzentration den Grenzwert von 1.500 mg/l CSB oder 400 mg/l abfiltrierbare Stoffe überschreitet. Diese Zuschläge (Z 1) werden auf die Gebühr nach § 2 Abs. 8 AGS erhoben und betragen bei Überschreitung mindestens eines der genannten Grenzwerte

          um mehr als 20 %     50 % des Gebührensatzes (Leistungsgebühr)

          um mehr als 100 %   100 % des Gebührensatzes (Leistungsgebühr)

Dabei wird das Vorliegen einer Überschreitung und der Grad der Überschreitung nach Maßgaben des § 14 der Abwasserbeseitigungssatzung festgestellt und überwacht. Der Aufwandsersatz für die Abwasseruntersuchungen durch den Zweckverband erfolgt mittels Kostenersatz; § 14 der Abwasserbeseitigungssatzung gilt entsprechend.

(2) Für Grundstücke, die gem. §§ 4 und 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland (nachfolgend als BS bezeichnet) der sachlichen Beitragspflicht für einen der Herstellungsbeiträge gem. § 3 BS unterliegen und für die zum Stichtag kein Herstellungsbeitrag in Höhe der Beitragsberechnungsvorschriften nach §§ 5 und 6 BS an den Zweckverband gezahlt wurde, wird ein Zuschlag (Z 2) zur Leistungsgebühr Schmutzwasser für die Dauer des kalkulatorischen Auflösungszeitraums der Herstellungsbeiträge i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 5 BbgKAG erhoben.

In den Fällen, in denen ein Herstellungsbeitragsbescheid durch den Zweckverband nach Ablauf der Festsetzungsfrist oder wegen Eintritt eines Erhebungsverbotes wieder aufgehoben und der Herstellungsbeitrag erstattet bzw. zurückgezahlt wurde und in denen eine erneute Festsetzung nicht möglich ist, wird ebenfalls der Zuschlag (Z 2) nach Satz 1 erhoben. Die Erhebung des Zuschlages (Z 2) erfolgt auch bei Beitragsbescheiden, die nicht mehr vollstreckt werden dürfen.

Stichtag ist der 1. Januar jeden Jahres, beginnend mit dem 01.01.2017. Der Zuschlag (Z 2) beträgt:

2017

2018

2019

2020

 2021

1,40 €/m³

1,40 €/m³

1,25 €/m³

0,96 €/m³

 0,70 €/m³

 

 Wurde der Herstellungsbeitrag i.S.v. Satz 1 nur teilweise gezahlt oder sonst entrichtet (etwa bei Zahlung auf einen Verbesserungsbeitragsbescheid), wird der Zuschlagsbetrag (Z 2) nach Satz 5 anteilig nach dem Zahlungsstand (d.h. unter Berücksichtigung der erfolgten Teilzahlungen) zum Stichtag erhoben; dies gilt auch bei Ratenzahlungen, unvollständigen Beitreibungen (Eintritt eines Vollstreckungsverbotes nach freiwilliger und/oder erzwungener Teilzahlung) oder bei teilweiser Erstattung (Rückzahlung) durch den Zweckverband. Der Zuschlagsbetrag nach Satz 5 wird für diese Fälle der nur teilweisen Zahlung im Verhältnis der Beitragsgesamtforderung zum Zahlungsstand (Gesamtbetrag aller Teilzahlungen zum Stichtag) erhoben; dazu wird die Differenz des Herstellungsbeitrages (Betrag in Höhe der Beitragsberechnungsvorschriften nach §§ 5 und 6 BS) zur Höhe der Teilzahlung ermittelt und ins Verhältnis zum Gebührenzuschlagsbetrag (Z 2) nach Satz 5 und dem Herstellungsbeitrag gesetzt. Dies ergibt folgende Berechnungsformel:

        B      Herstellungsbeitrag

(in Höhe der Berechnungsvorschrift nach §§ 5 und 6 BS, in €)

        C      Zahlungsstand (in €)

        Z      Zuschlagsbetrag „Z 2“ gem. Satz 5 (in €/m³)

        A      anteiliger Zuschlag (in €/m³)

        A =   (B-C) x Z

                       B

Der sonach ermittelte anteilige Zuschlagsbetrag (€/m³) wird auf den nächsten vollen Cent (je m³) abgerundet.

3. Fäkalienentsorgung

Gebühr: 4,97 €/m³ gültig ab 01.01.2006 bis 31.12.2012

Gebühr: 5,50€/m³ gültig ab 01.01.2013 bis 31.12.2014

Gebühr: 5,00€/m³ und 48,00 Grundgebühr im Jahr gültig ab 01.01.2015 bis 31.12.2018

Gebühr: 5,75€/m³ und 48,00 Grundgebühr im Jahr gültig ab 01.01.2019 bis 31.12.2019

Gebühr: 6,05€/m³ und 48,00 Grundgebühr im Jahr gültig ab 01.01.2020

Diese Gebühr umfasst die Transport- und die Einleitgebühr.

Gebührenmaßstab ist die Trinkwassermenge, die auf das Grundstück geliefert und/oder dort gewonnen wird. Nachweislich nicht in die Abwasseranlage eingeleitete Mengen, gemessen durch vom Verband zugelassene Gartenwasserzähler, werden abgesetzt.

Der Abruf der Leistung hat rechtzeitig, in der Regel fünf Tage vorher, direkt bei den Entsorgungsfirmen zu erfolgen.

Zugelassene Entsorgungsfirmen

4. Nicht separierter Schlamm aus Kleinkläranlagen

gültig ab 01.01.2006

gültig ab 01.01.2013

Gebühr: 14,52 €/m³

Gebühr: 18,60 €/m³

Gebührenmaßstab ist die abgefahrene Menge.
Der Abruf der Leistung hat rechtzeitig, hier zwei Monate vorher, zu erfolgen.

5. Niederschlagswasser

gültig ab: 01.01.2006

Gebühr für Einleitung in Trennkanal: 1,03 €/m³

Gebühr für Einleitung in Mischkanal: 1,01 €/m³

Grundsätzlich ist das Niederschlagswasser vom Grundstückseigentümer in geeigneter Weise und schadlos auf dem Grundstück unterzubringen; ein Rechtsanspruch gegenüber dem Verband auf Beseitigung des Niederschlagswassers besteht nicht.

Gebührenmaßstab ist die eingeleitete Menge Niederschlagswasser, diese wird wie folgt berechnet:

Niederschlagsabflussmenge = Abflussbeiwert x Niederschlagsspende x Größe der Fläche, von der die Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt.

Die Niederschlagsspende ist als langjähriges Mittel mit 0,561 m³ pro m² und Jahr festgelegt.

6. Zeitweilige Stillegung/Wiederinbetriebnahme eines Hausanschlusses

gültig ab 27.06.2005

zeitweilige Stillegung: 50 €

Wiederinbetriebnahme: 50 €

zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

7. Sperrung/Wiederinbetriebnahme eines Hausanschlusses

gültig ab 27.06.2005

Sperrkosten: 80 €

Wiederinbetriebnahme: 80 €

zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer