Sehr geehrter Kunde,
wir versorgen Sie mit Trinkwasser und entsorgen Ihr Abwasser. Die
Rechtsgrundlagen für die Versorgungs- und Abrechungmodalitäten
finden Sie in unserem Satzungsbereich. Von unseren Verbrauchern
gibt es oftmals Fragen zur Abrechnung. Die Wichtigsten wollen wir
hier beantworten.
Zählerablesung
| Die Ablesung der Wasserzähler bitten wir Sie selbst
vorzunehmen. Dazu erhalten Sie im November bzw. Dezember die
Ablesekarten, die Sie uns bitte bis zum auf der Karte angegebenen
Termin ausgefüllt zurückgeben. Zählerstände nehmen wir auch gern telefonisch oder über das Internet (Online-Formular) entgegen. Der Zweckverband behält sich die Möglichkeit einer Nachkontrolle vor. Erhalten wir keine Nachricht, muss der Verbrauch geschätzt werden. Das ist jedoch für beide Teile nicht ideal. Schätzungen können zu Differenzen führen, die erfahrungsgemäß einen kostenaufwendigen Schriftwechsel nach sich ziehen. |
Wasserzähleranlage |
Wie wird abgerechnet?
Nach der Zählerablesung wird eine Jahresverbrauchsabrechnung unter
Berücksichtigung der geleisteten Abschlagsbeträge ausgestellt.
Zumeist ist der Rechnungsbetrag höher als die Abschlagszahlungen,
da drei Abschläge von je 25% der voraussichtlichen Zahlung erhoben
werden. Dann bitten wir um Zahlung des Restbetrages, anderenfalls
erhalten Sie eine Gutschrift.
Damit ein Guthaben ausgezahlt werden kann, teilen Sie uns bitte
schriftlich Ihre Bankverbindung mit. Nehmen Sie am
Lastschriftverfahren teil, wird Ihr Guthaben automatisch zurück
überwiesen.
Verbrauchsabrechnung für Wasser
Das gelieferte Wasser wird nach Kubikmetern berechnet; daneben wird
ein Grundpreis je Tag nach der jeweiligen Zählergröße
erhoben.
Einzelheiten dazu im Bereich Tarife
Barzahler oder Abbucher?
Der einfachste Weg ist dieser: Sie lassen - wie bereits ca. 70 % unserer Kunden - die Beträge von Ihrem Konto abbuchen.
Denken Sie einfach daran!
Rechnung verlegt - dadurch Fälligkeit versäumt – kostenpflichtige
Mahnung folgt - der Ärger ist vorprogrammiert!
Wir kümmern uns um alles - wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung
für Ihr Konto erteilen.
Sollten Sie nicht einverstanden sein, mit dem was wir tun -
können Sie jederzeit Ihre Einzugsermächtigung widerrufen.
Wir haben Ihnen eine Möglichkeit zum Geldsparen aufgezeigt
- nun ist es an Ihnen zu reagieren, auch die Banken danken es Ihnen
- Lastschriften kosten dem Bankkunden keine
Gebühren.
Hier können Sie ein Formular zur Einzugsermächtigung im PDF-Format
ausdrucken.
Wozu Abschlagsbeträge?
Da die Zähler nur einmal im Jahr abgelesen werden, können wir
natürlich nicht so lange auf das Entgelt warten. Darum zahlen Sie
zum 15.04., 15.07. und 15.10. einen Abschlag in Höhe von 25% des
voraussichtlichen Jahresbetrages. Dieser ermittelt sich anhand des
Vorjahresverbrauches. Die Abschläge zahlen Sie also immer erst nach
Ablauf des jeweiligen Lieferquartals.
Mit der Jahresverbrauchsabrechnung wird Ihnen Ihr jährlicher
Verbrauch und der sich daraus ergebende Zahlungsbetrag mitgeteilt
sowie die neuen Abschlagsbeträge und Zahlungstermine für das
nächste Jahr.
Sollte sich bei Ihnen im Laufe des Jahres der Wasserverbrauch
wesentlich ändern, sind wir bereit, künftige Abschläge entsprechend
anzupassen.
Was muss man beim Eigentumswechsel bzw. Umzug
beachten?
Wenn Sie umziehen oder Ihr Grundstück verkaufen, informieren Sie
uns bitte rechtzeitig, damit eine stichtagsgerechte
Schlussabrechnung erstellt werden kann. Diese stichtagsgerechte Um-
und Abmeldung ist in Ihrem Interesse. Sie haften solange für die in
der "alten Besitzung“ auflaufenden Wasser-/Abwasserkosten, bis Sie
sich bei uns abgemeldet haben. Grundlage für die Schlussabrechnung
ist der von Ihnen oder der vom neuen Grundstückseigentümer
abgelesene Zählerstand. Bitte informieren Sie uns auch über
Änderungen in der Verbrauchsstellenbezeichnung sowie Änderungen
Ihrer Postanschrift soweit diese mit der Verbrauchsstelle nicht
identisch ist (z. B. Umzug, endgültige Grundstücksbezeichnung bei
Neubauten und Ähnliches). (An-/Abmeldeformular)
Zeitweilige Außerbetriebsetzung eines Hausanschlusses,
begrenzt auf 12 Monate
Das Haus ist unbewohnt, vorübergehend erfolgt keine Nutzung. Auf
Antrag einer zeitweiligen Außerbetriebsetzung erfolgt der
Zählerausbau und die Ventilanbohrschelle wird geschlossen.
So ist keine unrechtmäßige Wasserentnahme möglich, auch
Wasserverluste bei Rohrbruch durch Frostschaden können vermieden
werden.
Das Vertragsverhältnis bleibt dennoch weiterhin bestehen,
Grundgebühren werden weiterhin erhoben.
Die zeitweilige Außerbetriebsetzung ist kostenpflichtig (siehe Tarife).
Wiederinbetriebnahme
Die Wiederinbetriebnahme ist auf Antrag des Eigentümers sofort
möglich.
Für die Wiederinbetriebnahme wird eine Kostenpauschale erhoben (siehe Tarife).
Trennung
Für Objekte, die abgerissen werden oder leerstehende ungenutzte
Objekte, für die der Antrag auf Trennung gestellt wird, erfolgt die
komplette Entfernung des Wasseranschlusses.
Absetzen von Wassermengen
(Gartenwasserzähler)
Wassermengen, die für die Gartenentwässerung oder
Swimmingpool-Anlage u. ä. genutzt werden und die nachweislich nicht
in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangen, werden auf Antrag
von der Schmutzwassermenge abgesetzt.
Voraussetzung:
Den Nachweis nicht eingeleiteter Mengen muss der Kunde erbringen. Am einfachsten geht das, wenn Sie eine zusätzliche geeichte Messeinrichtung, einen so genannten Gartenzähler, einbauen lassen. Diese muss vom Zweckverband abgenommen und registriert sein. Den Preis für Einbau bzw. Abnahme finden Sie unter Tarife.
Rohrbrüche
Tritt in Folge von Leitungsschäden hinter der Messeinrichtung
Wasser aus, haftet der Kunde. Diese werden grundsätzlich auch als
Abwassermenge berechnet. Sind diese Wassermengen nicht in Kanal
oder Grube gelangt, sondern z. B. versickert, können sie bei der
Abwasserberechnung unberücksichtigt bleiben. Dazu stellen Sie bitte
sofort den Antrag beim Zweckverband und legen Nachweise vor. Dies
kann z. B. eine Bestätigung der Installationsfirma sein, die den
Schaden an Ihrer Hausinstallation behoben hat.
