Inhaltsverzeichnis

Nachfolge ist geregelt (18.08.2021)

Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung vom 18.08.2021 die langjährige Betriebswirtschaftlerin des Zweckverbandes, Frau Birgit Rochow, zur Kaufmännischen Geschäftsführerin gewählt. Sie übernimmt das Amt am 01.01.2022 von Frau Gisela Scheibe, die seit Juli 2002 dieses Amt ausübt und an diesem Tag in den Ruhestand gehen will.

Zweckverband beginnt mit Bescheidung der Erstattungsanträge und senkt erneut die Abwassergebühr (08.12.2016)

Beim ZVWA laufen nach dem Beschluss der Verbandsversammlung, die Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren beizubehalten, die Vorarbeiten für die Bescheidung der zahlreichen Anträge auf Rücknahme von Beitragsbescheiden und Erstattung von Beiträgen. Die ersten Bescheide können voraussichtlich Anfang Januar 2017 verschickt werden.

Hintergrund der nun anstehenden Bescheidung ist der Beschluss der Verbandsversammlung, an dem bisherigen Modell der Refinanzierung des Zweckverbandes festzuhalten, also weiterhin eine Mischung aus Beiträgen und Gebühren in einer Solidargemeinschaft von Nutzern und Eigentümern zu erheben. Die Entscheidung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht  überraschend mit Beschluss vom 12.11.2015 die gesamte bisherige Rechtsprechung revidiert und für bestimmte Gruppen von Grundstückseigentümern eine Verletzung des Vertrauensschutzes festgestellt hatte.

Die Beitragserhebung im Zweckverband Fürstenwalde und Umland war zu diesem Zeitpunkt aber bereits fast vollständig abgeschlossen, so dass die geänderte Rechtsprechung keine Berücksichtigung mehr finden konnte. Für den Zweckverband war diese Entwicklung auch nicht erkennbar, hatten doch sowohl das Bundesverfassungsgericht selbst als auch das Bundesverwaltungsgericht, das Landesverfassungsgericht und das Berlin/Brandenburgische Oberverwaltungsgericht an der bisherigen Praxis keinen Anstoß genommen.

Die nahezu komplett bestandskräftig gewordenen Bescheide waren bis dahin nicht nur rechtmäßig, sondern durch die Abgabenerhebungspflicht der Zweckverbände auch zwingend notwendig.

Die durch die Beitragsbescheide eingenommenen Beträge der letzten 23 Jahre sind den gesetzlichen Forderungen entsprechend ausschließlich für die Verbesserung des Abwassernetzes und der Kläreinrichtungen eingesetzt worden. Neben der überlegten Investitionspolitik – es gibt im Zweckverband keine überdimensionierten Anlagen – war und ist diese Mischfinanzierung Grundlage der geringen Gebühren des ZVWA.

Durch die Beibehaltung des bisherigen Verfahrens kann der Zweckverband zum 01.01.2017 erneut die Abwassergebühren um 0,10 € auf      2,15 € je m³ senken. Bei einer Rückzahlung der Beiträge für alle sogenannten „Altanschließer“ hätte die Gebühr für sie auf mehr als 3,50 € je m³ angehoben werden müssen – während für die Beitragszahler (die „Neuanschließer“) weiter die gesenkte Gebühr gelten würde. Außerdem hätten die Verbandsgemeinden Umlagen in Höhe von insgesamt rund 13 Millionen Euro für die in den vergangenen Jahren gebührenmindernd eingesetzten Beiträge aufbringen müssen.

In den wenigen Fällen, in denen nach der Entscheidung des BVerfG kein Beitrag mehr erhoben werden darf, dieser zurückgezahlt werden muss oder die den Beitrag, gleich aus welchem Grund, noch nicht gezahlt haben, fällt zum Ausgleich ab dem 01.01.2017 ein Gebührenzuschlag in Höhe von 1,40 € an.

Da den Zweckverband in den letzten Tagen bereits zahlreiche Widersprüche gegen vermeintliche Ablehnungen der gestellten Anträge erreichten weist der Zweckverband darauf hin, dass bisher nur die grundsätzliche Entscheidung der Verbandsversammlung vorliegt. Diese muss nun individuell umgesetzt werden. Jeder Antragsteller erhält auf Grundlage dieses Beschlusses nach Einzelfallprüfung einen Bescheid, gegen den er gesondert Widerspruch einlegen kann. Solange ein solcher Bescheid fehlt, wäre der schon vorher eingelegte Widerspruch nicht nur unzulässig, sondern auch kostenpflichtig abzulehnen.

Wenn mehrere Anträge für ein und denselben Bescheid gestellt wurden, was in vielen Fällen durch die Verwendung von Musterbriefen erfolgte, werden diese nach ihrer juristischen Abfolge einzeln beschieden. Es kann daher sein, dass ein Antragsteller aufgrund mehrerer Anträge auch mehrere Bescheide zu den einzelnen Begehren erhält. Der Zweckverband wird alle Anträge, auch wenn im Einzelfall gar vier oder fünf Begehren zu demselben Bescheid nebeneinander gestellt wurden, ordnungsgemäß bescheiden. Es wird jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen, alle Anträge zu bearbeiten, denn bei deutlich über 2.500 Anträgen brauchen wir etwas Zeit, um wirklich alle begehren individuell prüfen und korrekt behandeln zu können.

Der Zweckverband bittet hierfür um Verständnis.

Information zu Altanschließerbeiträgen (27.09.2016) - zum Gutachten zur Altanschließerproblematik, 2. Teil

Seit kurzem liegt der 2. Teil des vom Land beauftragten Gutachtens zur sogenannten Altanschließerproblematik vor. Der Gutachter hat im Beisein des Innenministers in der vergangenen Woche den Vertreterinnen und Vertretern zahlreicher Aufgabenträger (Zweckverbände), Interessensvertretungen, sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren die wesentlichsten Punkte des Gutachtens vorgestellt und erläutert.

Der Gutachter zeigt in dem 2. Teil des Gutachtens Lösungsmöglichkeiten für die Aufgabenträger auf, wie mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes umgegangen werden kann. Gleichzeitig werden mögliche flankierende Handlungsoptionen aufgezeigt, mit denen das Land die Aufgabenträger unterstützen kann.

Die  aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten für die Aufgabenträger reichen von der Aufhebung und Erstattung nicht bestandskräftiger Bescheide bis zur Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung, die verbunden ist mit der Rückzahlung sämtlicher bisher gezahlten Beiträge.  Mit der Stufung der Lösungsoptionen nimmt der Kreis der Beitragszahler, die ihre gezahlten Beiträge zurück erstattet bekommen zu. Gleichzeitig steigt die Unterdeckung bei den Aufgabenträgern, die aus Eigen- und Drittmitteln (Umlagen der Mitglieder des Zweckverbandes)  zu finanzieren ist. Die Einführung von gesplitteten Gebühren ist nach Auffassung des Gutachters spätestens dann zwingend, wenn das erstattete Beitragsaufkommen 10 % des Gesamtaufkommens übersteigt. Bei gesplitteten Gebühren wird der „beitragsbelastete“ Grundstückeigentümer zukünftig niedrige Gebühren zahlen als der „nichtbeitragsbelastete“ Grundstückseigentümer, weil die gezahlten Beiträge als Abzugskapital in der Gebührenkalkulation Berücksichtigung finden.

Jeder Aufgabenträger hat nun anhand der jeweiligen Ausgangssituation vor Ort sorgfältig und ermessenfehlerfrei zu prüfen, welche der möglichen Handlungsoptionen umsetzbar ist. Da die Situation in jedem Verband eine andere ist werden die Entscheidungen nicht einheitlich ausfallen können, einen sogenannten Königsweg kann und wird es daher nicht geben.

Aus den bisher vorliegenden Informationen des Innenministeriums geht hervor, dass es eine Unterstützung des Landes für die Zweckverbände geben soll, die durch die Rückzahlung nicht bestandskräftiger Bescheide in große Zahlungsschwierigkeiten geraten und dadurch die Aufgabenerfüllung gefährdet ist. Für diese Verbände soll ein Kreditvolumen von 200.000.000 € zur Verfügung gestellt werden. Auf den Zweckverband Fürstenwalde und Umland trifft dieser Sachverhalt nicht zu. Weitere 50.000.000 € sollen als Zuschuss zur Unterstützung des einmaligen Verwaltungs- und Rechtsaufwandes bereitgestellt werden.

In Kenntnis beider Gutachten wird der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland über das weitere Vorgehen in absehbarer Zeit beraten und entsprechende Beschlüsse fassen.

Die Gutachten sind auf der Website des Innenministeriums abrufbar:

Gutachten, Teil 2 - Langfassung

Gutachten, Teil 2 - Zusammenfassung

Information zu Altanschließerbeiträgen (06.06.2016) - zum Gutachten zur Altanschließerproblematik, 1. Teil

Das vom Land Brandenburg in Auftrag gegebene Gutachten zur Altanschließerproblematik hat in den letzten Tagen hohe Wellen geschlagen. Durch Indiskretionen ist es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, bevor es vom Auftraggeber, wie zugesagt, mit dem Landeswasserverbandstag und dem Städte- und Gemeindebund erörtert worden ist.

Auf der einen Seite garantiert das frühzeitige Bekanntwerden, dass eine Diskussion ohne die Anmerkungen der Interessenverbände stattfindet auf der anderen Seite hat es aber auch die betroffenen Zweckverbände und Kommunen überrascht, da sie zu Stellungnahmen aufgefordert wurden, ohne den Inhalt des Gutachtens zu kennen.

Zwischenzeitlich ist das Gutachten vom Innenministerium freigegeben worden und kann von allen Interessierten eingesehen werden. Natürlich werden sich jetzt auch die Verantwortlichen des Zweckverbandes mit dem Inhalt auseinandersetzen und in den Fachgremien beraten.

Gutachten, Teil 1 - Langfassung

Gutachten, Teil 1 - Zusammenfassung

Zwar wird immer vom Vorliegen des „Gutachtens“ gesprochen, jedoch liegt zunächst nur dessen erster Teil vor. Hier werden die rechtlichen Grundlagen und Bedingungen allgemein analysiert, allerdings noch ohne auf die Voraussetzungen und praktischen Auswirkungen der aufgezeigten zulässigen Entscheidungsmöglichkeiten einzugehen. Erst der zweite – für die Entscheidungsfindung im Zweckverband wichtigere – Teil wird sich mit den konkreten Möglichkeiten des Umgangs mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes befassen und Voraussetzungen wie auch Folgen der im Teil 1 aufgezeigten Entscheidungsmöglichkeiten beleuchten.

Aufgrund der möglichen enormen wirtschaftlichen Auswirkungen sowohl für den Zweckverband als auch für die dem Zweckverband angehörigen Gemeinden bitten wir um Verständnis, wenn dem nachzuvollziehenden Wunsch der Beitragszahler auf umgehende Erstattung der gezahlten Beiträge nicht sofort gefolgt werden kann. Der Zweckverband und die Gemeinden brauchen Sicherheit, dass evtl. erstattete Beiträge finanziert werden können und sie fordern, auch wenn das Land sich rechtlich nicht in der Verantwortung sieht, einen namhaften Beitrag des Landes Brandenburg. Nicht zuletzt durch die Rechtssetzung des Landtages sind die Verbände in die Beitragserhebung gezwungen worden. Eine befriedigende Lösung für alle Beteiligten ist nur mit Hilfe des Landes möglich. Dafür kämpft auch der Zweckverband Fürstenwalde und Umland.

Information zu Altanschließerbeiträgen (23.03.2016)

Der Zweckverband wird in den kommenden Tagen beginnen, die ersten Beiträge zurückzuzahlen.

In den zurückliegenden Wochen waren die einzelnen Fälle geprüft worden, um festzustellen, ob der vom Bundesverfassungsgericht erkannte Vertrauensschutz jeweils besteht. Die Betroffenen werden schriftlich informiert.

Die Rückzahlung betrifft zunächst grundsätzlich nur Fälle, in denen der Beitragsbescheid nicht bestandskräftig ist.

Eine Rückzahlung von inzwischen bestandskräftig festgesetzten Beiträgen kann derzeit nicht erfolgen. Nach aktueller Rechtslage und mit Blick auf die Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist dies nicht ohne vorherige genaue Abwägung von Vorteilen und Risiken einer solchen Entscheidung möglich.

Darauf hat das Ministerium für Inneres und Kommunales mit seinem Rundschreiben vom 08.03.2016 erneut eindringlich hingewiesen und vor übereilten Entscheidungen über eine freiwillige Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide bzw. die Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung gewarnt. Zwar ständen die betroffenen Verbände wegen der Beitragsrückforderungen unter erheblichem Druck. Gleichwohl sei zunächst zu prüfen, welche Bescheide von der Entscheidung tatsächlich betroffen sind.

Erst nach dieser sorgfältigen Bestandsaufnahme könne geprüft werden, ob und in welcher Weise auch Konsequenzen aus der geänderten Rechtsprechung für bereits bestandskräftige Bescheide gezogen werden können und sollen. Insbesondere sind die abgabenrechtlichen Auswirkungen (erhöhte Gebührensätze, unterschiedliche Gebührensätze für Beitragszahler und –nichtzahler, Sicherung der Abgabengerechtigkeit) und die Finanzierbarkeit vor einer Entscheidung zu klären.

In den letzten Wochen haben wir den aktuellen Stand der Beitragserhebung bewertet und die für die Vorbereitung der Entscheidung über den Umgang mit bestandskräftigen Beitragsbescheiden wichtigen Daten ermittelt. Die Ergebnisse sind gleichermaßen in die landesweite Datenerhebung im Auftrag des Innenministeriums eingeflossen.

Weitere Grundlage für die Entscheidung werden die Ergebnisse des durch das Innenministerium beauftragten Gutachtens sein. Hier sollen Handlungsmöglichkeiten für die Aufgabenträger und das Land aufgezeigt und bewertet werden.

Anhand der landesweiten Datenermittlung in den betroffenen Verbänden zeichnet sich klar ab, dass es deutlich unterschiedliche Stände der Beitragserhebung gibt. Das erfordert auch unterschiedliche Lösungen, was für den einen Verband die Vorzugslösung ist, kann bei einem anderen Verband mit anderer Ausgangslage zur Gefährdung der Leistungsfähigkeit führen. Bedeutend ist hier unter anderem, wie hoch der Anteil an bestandskräftigen Bescheiden liegt, seit wann Beiträge erhoben wurden und ob die gewünschte Entscheidung finanzierbar ist.

Die Entscheidung wird in enger Zusammenarbeit mit Kommunalaufsicht, Ministerium und Landeswasserverbandstag vorbereitet. Wir werden Sie über den Fortgang informieren, bis dahin bitten wir Sie weiter um etwas Geduld.

Information zu Altanschließerbeiträgen (02.02.2016)

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen für die sogenannten Altanschließer hat für viel Aufsehen gesorgt. Die Einen freuen sich, dass sie ihre Beiträge ggf. zurück bekommen, die Anderen befürchten eine drastische Erhöhung der laufenden Einleitungsgebühren. Trotz sehr unterschiedlicher Interessenslagen sind sich aber alle Kunden in einem einig, sie wollen wissen woran sie sind. Deshalb sind sie neugierig, wie der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2015 umgehen wird.

Entgegen allen bis dahin ergangenen gerichtlichen Entscheidungen wurde hier erstmals für zwei konkrete Fälle entschieden, dass die Anwendung einer Regelung des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes in bestimmten Konstellationen gegen das verfassungsmäßige Recht auf Vertrauensschutz verstößt. Sowohl das Landesverfassungsgericht als auch das Bundes- und Oberverwaltungsgericht hatten dies anders gesehen und in jahrelanger ständiger Rechtsprechung Klagen bzw. Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

Bevor im Zweckverband in der Sache über weitere Schritte entschieden wird, ist es die Pflicht der Verantwortlichen, den Beschluss genau auszuwerten. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit den Gremien des Verbandes, den Mitgliedskommunen und der Kommunalaufsicht. Da entgegen vieler Pressemeldungen gerade nicht festgestellt worden ist, dass die Beitragserhebung und das Kommunalabgabengesetz verfassungswidrig sind, müssen die unterschiedlichen Fallkonstellationen genauestens analysiert werden.

Seitens des Ministeriums für Inneres und Kommunales wurden die Aufgabenträger daher aufgefordert, keine voreiligen, nicht revidierbaren Beschlüsse zu fassen. Zunächst müssen die Daten erfasst und ausgewertet, Lösungsmöglichkeiten gesucht und die damit verbundenen Risiken ermittelt werden. Bei allen Entscheidungen ist die Abgabengerechtigkeit ebenso zu beachten wie die Handlungsfähigkeit des Aufgabenträgers sicherzustellen. Schließlich muss die Aufgabe der Wasserversorgung und die der Abwasserentsorgung auch weiterhin wie gewohnt für alle Bürger qualitätsgerecht und wirtschaftlich erbracht werden. Der Zweckverband möchte auch weiterhin ein zuverlässiger Partner für Wasser und Abwasser in der Region sein.

Die in der öffentlichen Diskussion aufgestellte Behauptung, dass Betroffene ihren Beitrag nur dann zurückbekommen, wenn sie dies bis zum 12.02.2016 (3 Monate nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes) schriftlich beim Zweckverband beantragt haben, ist nicht korrekt. Zu diesem genannten Termin droht keine Verfristung. Außerdem prüft der Zweckverband, ob bei Vorliegen der entsprechenden Beschlüsse der Verbandsgremien die Rückzahlung von Amtswegen zu erfolgen hat.

Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland wird Sie zeitnah über die Ergebnisse der Beratungen und Beschlüsse der zuständigen Gremien informieren. Bitte haben Sie ein wenig Geduld.  

Juni 2015 - Coliforme Bakterien im Trinkwassernetz des Wasserwerkes Fürstenwalde

Coliforme Bakterien im Trinkwassernetz des Wasserwerkes Fürstenwalde

Abzocke im Verbandsgebiet (27.02.2015)

Der Zweckverband rät aus aktuellem Anlass allen seinen Kunden keine Verträge zur Reinigung und optischen Kanalinspektion ihrer Abwasseranschlussleitungen ohne vorherige Prüfmöglichkeit direkt an der Haustür abzuschließen.

Wie uns heute durch eine betroffene Familie in Hangelsberg bekannt geworden ist, ist derzeit eine Firma unterwegs und schließt eben solche Verträge zu offenbar völlig überhöhten Preisen ab.

Es gibt keine Veranlassung derartige Verträge sofort abzuschließen. Zwar obliegt dem Eigentümer von Grundstücken grundsätzlich die Pflicht auch auf seinem Grundstück für die schadlose Beseitigung oder Ableitung des Abwassers zu sorgen und sollte daher seine Anschlussleitungen in regelmäßigen Abständen überprüfen lassen. Doch bedeutet dies noch lange nicht unter Druck und ohne Prüfmöglichkeit Verträge abzuschließen. Für derartige Leistungen  sollte ein zertifiziertes Fachunternehmen – von denen es in der Region einige gibt - beauftragt werden. Über durchgeführte Leistungen wie beispielweise einer Dichtheitsprüfung wird dann auch ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt, das als Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde oder dem Zweckverband dient.

Die Mitarbeiter des Zweckverbandes beraten Sie gerne weiter.

27.02.2015

 

Marlies Görsdorf
Techn. Geschäftsführerin

Abzocke (06.12.2013)

Der Zweckverband rät aus aktuellem Anlass allen seinen Kunden keine Verträge zur Reinigung und optischen Kanalinspektion ihrer Abwasseranschlussleitungen ohne vorherige Prüfmöglichkeit direkt an der Haustür abzuschließen.

Wie uns heute durch eine betroffene Familie in Fürstenwalde-Nord bekannt geworden ist, ist derzeit eine Firma aus Berlin im Stadtgebiet Fürstenwalde unterwegs und schließt eben solche Verträge zu offenbar völlig überhöhten Preisen ab.

Es gibt keine Veranlassung derartige Verträge sofort abzuschließen. Zwar obliegt dem Eigentümer von Grundstücken grundsätzlich die Pflicht auch auf seinem Grundstück für die schadlose Beseitigung oder Ableitung des Abwassers zu sorgen und sollte daher seine Anschlussleitungen in regelmäßigen Abständen überprüfen lassen. Doch bedeutet dies noch lange nicht unter Druck und ohne Prüfmöglichkeit Verträge abzuschließen. Für derartige Leistungen  sollte ein zertifiziertes Fachunternehmen – von denen es in der Region einige gibt - beauftragt werden. Über durchgeführte Leistungen wie beispielweise einer Dichtheitsprüfung wird dann auch ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt, das als Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde oder dem Zweckverband dient.

Die Mitarbeiter des Zweckverbandes beraten Sie gerne weiter.

06.12.2013

 

Görsdorf
Techn. Geschäftsführerin

Zweckverband hält Wort: deutliche Senkung der Abwassergebühr (16.12.2011)

Zweckverband hält Wort: deutliche Senkung der Abwassergebühr

16.12.2011

 

Abwasser wird im ZVWA-Abgabengebiet Fürstenwalde ab Januar deutlich billiger: mit dann nur noch 2,37 EUR/m³ für die zentrale Entsorgung nimmt der ZVWA auch künftig einen Spitzenplatz unter den günstigen Entsorgern in Brandenburg ein und braucht auch den bundesweiten Vergleich nicht zu scheuen. Mit dieser erneuten Senkung wird die stabile und verbraucherfreundliche Entwicklung der letzten Jahre fortgesetzt. Nach den Gebührensenkungen der Jahre 2001, 2003 und 2006 fällt die erneute Senkung mit 43 Cent, das sind immerhin gut 15% der bisherigen Gebühr von 2,80 EUR/m³, besonders hoch aus. Dabei wird neben der Mengengebühr nach wie vor keine Grundgebühr fällig. Eine dreiköpfige Familie spart damit 38,70 EUR im Jahr.

Bereits vor der inzwischen weitestgehend abgeschlossenen Erhebung der Altanschließerbeiträge hatte der Zweckverband die Gebührensenkung angekündigt, die nun centgenau berechnet durch die Verbandsversammlung beschlossen werden konnte. Mit dieser Nacherhebung kam der Zweckverband seiner gesetzlichen Verpflichtung und den Vorgaben der Verwaltungsgerichte nach, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist einen gleichen Beitrag für alle anschließbaren Grundstücke im Verbandsgebiet zu erheben. Zuletzt hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im August 2011 seine mittlerweile landesweit bekannte Rechtsprechung mit den Urteilen vom 12.12.2007 erneut bestätigt und nochmals bekräftigt, dass alle anschließbaren Grundstücke zu dem gleichen Beitrag herangezogen werden müssen.

„Die überwiegende Zahl der Betroffenen hat die gesetzlichen Gegebenheiten akzeptiert und die Zahlungen bereits geleistet oder eine Ratenvereinbarung mit uns abgeschlossen.“ bedankt sich die kaufmännische Geschäftsführerin Gisela Scheibe. „Mit der unvermeidbaren Nacherhebung haben wir dem Gleichbehandlungsgrundsatz Genüge getan, wie es die Gerichte von uns verlangt haben. Die Vorteile daraus geben wir gern an unsere Kunden weiter.“

 

Scheibe
Kaufm. Geschäftsführerin

OVG bestätigt Zweckverband erneut: Gleiche Beiträge für "Altanschließer" sind notwendig und werden rechtmäßig erhoben (12.08.2011)

OVG bestätigt Zweckverband erneut: Gleiche Beiträge für „Altanschließer“ sind notwendig und werden rechtmäßig erhoben, 12.08.2011

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat gleich mit mehreren Beschlüssen vom 08.08.2011 die beantragte Berufung gegen Urteile des VG Frankfurt (O.) zur Beitragserhebung unseres Zweckverbandes abgelehnt und die laufende Beitragserhebung erneut als rechtmäßig bestätigt.

Das OVG hat damit zunächst seine mittlerweile landesweit bekannte Rechtsprechung mit den Urteilen vom 12.12.07 auch für die Beitragserhebung der sog. Altanschließer bestätigt und nochmals bekräftigt, dass alle anschließbaren Grundstücke zu dem gleichen Beitrag herangezogen werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Anschluß lange vor 1990 erfolgte und bsplw. in Eigenregie hergestellt wurde.

Neu an den Entscheidungen des OVG ist die Befassung mit den in der letzten Zeit von Vermieter- und Eigentümerverbänden gestreuten „verfassungsrechtlichen“ Bedenken gegen die Rechtslage im Land Brandenburg, die eine Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung, insbesondere für Altanschließer, behaupteten. Das Gericht hat diese Aussagen in das Reich der Fabeln verwiesen. Insbesondere sei entgegen der Darstellungen in den Gutachten des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) keine Verjährung eingetreten, zumal die Gutachten auch noch von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen und eine nicht gegebene Rechtslage unterstellten. Die vom Landtag vorgenommene Änderung des Kommunalabgabengesetzes ist danach verfassungsrechtlich unbedenklich.

Neben den Klagen der Altanschließer wurden auch die Anfechtungen von Neuanliegern zurückgewiesen. Diese hatten sich u.a. fruchtlos gegen die Richtigkeit des Beitragssatzes und der Kalkulation gewandt, vermeintliche Überhöhungen des Zweckverbandes gerügt. In diesem Zusammenhang wies das OVG darauf hin, daß der Zeitpunkt der Beitragserhebung keinen Anspruch auf eine unterschiedliche Behandlung bei den sonstigen Abgabenerhebungen, vor allem den Gebühren, ergibt.

Schlußendlich hat das Gericht dem Zweckverband aufgegeben, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2011 für eine vollständige Heranziehung aller anschließbaren Grundstücke zu sorgen, da nur auf diesem Wege die gebotene Gleichbehandlung im Verbandsgebiet erreicht werden kann.

Der Zweckverband wird diesem Gebot nachkommen, rechtzeitig die noch ausstehenden Bescheide in den nächsten Wochen versenden und die Beitragsansprüche einziehen.

Scheibe
Kaufm. Geschäftsführerin                                           PDF-Datei: Pressemitteilung 12.08.2011

Nacherhebung der Altanschließer (07.01.2011)

Nacherhebung der Altanschließer begonnen – Beitragserhebung muss beim ZVWA 2011 abgeschlossen werden, 06.01.2011

In dieser Woche hat der ZVWA begonnen, die für sein Verbandsgebiet noch ausstehenden Beitragsbescheide, auch für die sog. „Altanschließer“ (Grundstücke, die eine Anschlussmöglichkeit bereits vor der Verbandsgründung bzw. vor 1990 hatten), zu versenden.

Nachdem auch die letzten politischen Bemühungen der Zweckverbände, Einfluß auf die Landespolitik zu nehmen und zu einer Änderung der geltenden Rechtslage zu gelangen, ohne Ergebnis blieben, ist auch der ZVWA vor dem Hintergrund der ablaufenden Verjährungsfrist gezwungen, die vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg angeordnete gleiche Beitragserhebung für alle Grundstücke vorzunehmen. Zuletzt war noch in der Woche vor Weihnachten ein Gespräch mit den Fraktionsvorsitzenden der Koalition ergebnislos geblieben. Danach steht fest, dass auch das Land sich nicht in der Lage sieht, zu einer Abhilfe und letztlich politischen Lösung des Problems zu gelangen.

Damit verbleibt es bei der bekannten Rechtslage: Der ZVWA muss seine durch alle Instanzen bestätigte Beitragssatzung bis Ende 2011 umsetzen und die Beiträge auch von allen denen verlangen, die bisher noch gar keinen oder nur den deutlich geringeren Kläranlagenbeitrag (früher vom ZVWA als sog. Verbesserungsbeitrag erhoben) bezahlt haben.

Die vom Landtag den Verbänden nachträglich eingeräumte, rein nominelle Möglichkeit, von sog. „Altanschließern“ geringere Beiträge zu erheben und damit die Nacherhebung zu vermeiden, kann der ZVWA keinen Gebrauch machen. Dies greift nur in den Fällen, in denen ein Zweckverband bisher keine wirksame Beitragserhebung aufweist. Für den ZVWA wurden bekanntlich höchstrichterlich durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Urteile des OVG bestätigt, danach hat der ZVWA seit dem 01.04.2004 eine rechtskonforme Beitragserhebung. Zudem hatte der ZVWA bereits früher schon einmal deutlich geringere Beiträge von den „Altanschließern“ erhoben, was dem Verband durch das OVG Brandenburg schließlich mit Urteil vom 03.12.2003 untersagt wurde. Die unterschiedlichen Beiträge entsprachen nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.

Mit der nunmehr unumgänglichen Nacherhebung folgt der ZVWA der verbindlichen Vorgabe der Verwaltungsgerichte nach Gleichbehandlung aller anschließbaren Grundstücke im Verbandsgebiet. Danach kommt es nicht darauf an, wann eine Anschlußmöglichkeit an die zentrale Anlage erstmals geschaffen wurde, sondern ob eine solche besteht. In diesem Falle müssen alle anschließbaren Grundstücke, auch wenn der Anschluß in der Zeit vor 1990 oder auch schon vor 1945/1918 erfolgte, zu demselben Beitrag herangezogen werden.

„Die rechtliche Situation lässt uns keine Wahl; wir müssen die vollen Beiträge auch von Altanschließern noch vor dem Ende der Verjährungsfrist einfordern“, fasst Gisela Scheibe, kaufmännische Geschäftsführerin des ZVWA, die schwierige Situation zusammen. „Wir haben jahrelang auch politisch dafür gekämpft, die Altanschließer nur mit einem deutlich geringeren Beitrag zu belasten.“

„Wir wissen, dass es vielen Bescheidempfängern nicht leicht fallen wird, die Summe sofort in der ganzen Höhe aufzubringen“, bekennt Verbandsvorsteher Hans-Ulrich Hengst. „Wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Verband, wir werden gemeinsam eine Lösung hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten finden, genau wie wir das bei den Neuanschließern im Interesse der Betroffenen bisher auch schon getan haben.“

Beim ZVWA betrifft die Nacherhebung nur die Abwasserentsorgung. Für alte Anschlüsse an die Trinkwasserversorgung werden dagegen keine Beiträge fällig, dank des rein privatrechtlichen Versorgungsverhältnisses, für das sich der ZVWA bereits zu seiner Gründung entschieden hat. Das trifft genauso auch für  das Gebiet des früheren WAZ Lebus, das seit einem Jahr zum ZVWA gehört, zu. Dort wird es überhaupt keine Nacherhebung geben, da es in diesem Bereich keine Abwasser-Altanschließer gibt.

Gisela Scheibe

kaufm. Geschäftsführerin                    PDF-Datei: Pressemitteilung 06.01.2011

Finanzämter gestatten Mehrwertsteuerrückrechnung - Zweckverband darf Geld zurückzahlen (13.05.2009)

Pressemitteilung vom 13.05.2009

Eine gute Nachricht für alle Kunden des Zweckverbandes, die in den letzten Jahren einen Trinkwasserhausanschluss erhalten und dafür eine Rechnung vom Zweckverband mit 16 oder 19% Mehrwertsteuer bezahlt haben: es gibt Geld zurück.

Im August 2000 verfügte das Bundesfinanzministerium, dass ab sofort die so genannten Nebenleistungen zur Wasserversorgung – zum Beispiel eben die Herstellung eines Hausanschlusses – nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz unterliegen sollen. Damit musste der Zweckverband auf diese Leistungen statt wie zuvor 7% nun 16 bzw. später 19% Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen und damit auch seinen Kunden in Rechnung stellen.

Dagegen wurde geklagt und schließlich entschied der Bundesfinanzhof im Oktober 2008 in einem Musterprozess, dass auf diese Bauleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, der ja nach wie vor auch für die Lieferung von Trinkwasser gilt. Schließlich ist der Hausanschluss unverzichtbare Voraussetzung für die Lieferung von Trinkwasser.

Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium die Vorgaben für die zukünftige Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sowie die nachträgliche Erstattung veröffentlicht und damit die Voraussetzung geschaffen, die Korrekturen nunmehr vorzunehmen. Auch wenn der Zweckverband nicht verpflichtet ist, die Rechnungen zu korrigieren, wird er dies trotz des erheblichen zusätzlichen Aufwandes im Interesse seiner Kunden tun.

Alle betroffenen Kunden können sich ab sofort an den Zweckverband wenden und eine Rechnungskorrektur beantragen. Um dies zu erleichtern, wird in den nächsten Tagen in der Geschäftsstelle Uferstraße 5 in Fürstenwalde ein Formblatt bereit liegen. Dieses kann dann auch im Internet unter www.fuewasser.de abgerufen oder direkt am PC ausgefüllt und abgesendet werden.

In formlosen Anträgen müssen Angaben zu Rechnungsempfänger, Rechnungsnummer und –datum, Lage des Anschlusses (z.B. Flurstücknummer) und vor allem die Kontoverbindung für die Erstattung mitgeteilt werden.

Erstattet werden können jedoch nur die Beträge, die der Zweckverband seinerseits vom Finanzamt zurückfordern darf, denn die Mehrwertsteuer ist für den Zweckverband eben nur ein Durchlaufposten. Zudem können nur Rechnungen, die vom Zweckverband selbst gelegt wurden, korrigiert werden.

 

Scheibe
Kaufm. Geschäftsführerin                                                   Antrag für Mehrwertsteuer-Rückzahlung

Eine Wohltat für die Spree (08.10.2008)

Pressemitteilung (08.10.2008)

Eine Wohltat für die Spree

Regenüberlaufbecken übertrifft Erwartungen und erleichtert Entscheidung für Kläranlagenerweiterung

Fürstenwalde, 08. 10. 2008 (ZVWA)
Über drei Jahreszeiten hat es sich bereits bewährt - das Regenüberlaufbecken des Zweckverbands Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland (ZVWA) in der Fürstenwalder Sembritzkistraße. Nach Winter, Frühling und Sommer gibt es jetzt im Herbst noch vor dem ersten Jahrestag der Inbetriebnahme durchaus Grund für eine so erfreuliche wie erstaunliche Bilanz.

Entlastungswasser vom Feinsten
Nur zwei Mal nämlich in den zum Teil recht regenreichen vergangenen neun Monaten kam es zu einem tatsächlichen Überlauf aus dem Becken, bei beiden "Abschlagsereignissen" flossen weniger als 400 Kubikmeter in Richtung Spree. Und was ergab die Analyse dieses Entlastungswassers? - Es entspricht der Qualität des Ablaufs einer gut funktionierenden, nach dem Stand der Technik errichteten Kläranlage (z. B. der in Fürstenwalde). Und: Seine Qualität ist besser als die von abfließendem Regenwasser. "Dieses Ergebnis liegt noch über unseren Erwartungen", zeigt sich Marlies Görsdorf, Technische Geschäftsführerin des ZVWA, zufrieden. "Mit den rund 6,5 Mio. Euro Gesamtkosten für das Regenüberlaufbecken leisten wir einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung unserer Spree." Diese Fürsorge dient nicht zuletzt dem Tourismus, außerdem hat sie größte Bedeutung für die Trinkwasserversorgung der Stadt Berlin, die ein Großteil ihres Wassers aus Uferfiltrat gewinnt.

Erschwingliche und verträgliche Lösung
Die ZVWA-Verantwortlichen bewegt jedoch noch eine andere Überlegung, nämlich die der Bewertung der Verträglichkeit der Abwasser- und Regenwasserentsorgung der Stadt Fürstenwalde hinsichtlich der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinien (FFH): "Ein wesentliches Kriterium hierbei ist das Verschlechterungsverbot. Das meint, dass bei der Umsetzung von Projekten die in Anspruch genommenen Gewässer keinen höheren Stoffeinträgen ausgesetzt sein dürfen." Dabei werden Kläranlage und Überlaufbecken als komplexes Projekt angesehen. Damit können Einträge aus der Kläranlage und solche aus Niederschlägen zusammen betrachtet werden.
Dies ist bedeutsam für das noch laufende wasserrechtliche Genehmigungsverfahren für die Erweiterung der Kläranlage Fürstenwalde. Hinsichtlich der FFH-Verträglichkeit der Direktableitung der gereinigten Abwässer in die Spree ist nämlich auch die entlastende Wirkung des Regenüberlaufbeckens einzubeziehen. Und die ist unterm Strich - wie die Praxis inzwischen zeigte - größer als die Stoffeinträge aus dem Kläranlagenablauf selbst nach Erweiterung. "Wir haben im Interesse unserer Kunden und mit Blick auf die Umweltanforderungen diese ‚Doppellösung’ gewählt", betont Marlies Görsdorf, "weil dadurch die zu erwartenden Gesamtkosten der Erweiterung erträglich gehalten werden können."

undefined Blick auf die Spree am Auslauf des Regenüberlaufbeckens - man darf nun guten Gewissens vom Wasser-"Spiegel" sprechen.

Abwasseranschluss in Rauen mit Polizeihilfe hergestellt (10.09.2008)

Pressemitteilung (10.09.2008)

Abwasseranschluss in Rauen mit Polizeihilfe hergestellt

Heute konnte in Rauen der bereits seit Jahren andauernde Konflikt um den Abwasseranschluss der Familie Plenzke beendet werden. Im Wege der Vollstreckung wurde der von den Verwaltungsgerichten vorgegebene Abwasseranschluss benutzungsbereit hergestellt. Durch den Einsatz der örtlichen Polizeikräfte wurde den Mitarbeitern des Zweckverbandes der Zugang zu den Abwasserleitungen auf dem Grundstück und das weitestgehend ungestörte Arbeiten gewährleistet, nachdem die Beamten zunächst einem Beauftragten der Familie Waffen und Pfefferspray abgenommen hatten. Die Untersuchung der Grundstücksentwässerungsanlagen hatte ergeben, dass das Abwasser auch weiterhin illegal in sog. Klärbeete auf dem Grundstück entsorgt wurde. Damit verstießen die Grundstückseigentümer gegen gerichtliche Anordnungen, nach denen Abwasser ausschließlich in die öffentliche Anlage eingeleitet werden darf. Um die Grundstücksabwässer entsprechend der gesetzlichen und gerichtlichen Vorgaben entsorgen zu können, wurde die illegale Abwasserleitung in das Klärbeet durch die technischen Mitarbeiter des Verbandes dauerhaft verschlossen und zur Sicherung verplombt. Das auf dem Grundstück anfallende Abwasser gelangt jetzt vollständig durch eine Leitungsverbindung in die öffentliche Abwasseranlage. Damit ist der letzte offene Abwasseranschluss im Verbandsgebiet ordnungsgemäß hergestellt, so dass die jahrelangen Auseinandersetzungen um diesen Anschluss erledigt sein sollten. Der Zweckverband bedankt sich nochmals ausdrücklich bei den Einsatzkräften der Polizei für ihr umsichtiges Engagement und besonnenes Eingreifen.

Scheibe
kaufm. Geschäftsführerin
ZV Fürstenwalde und Umland

Bundesverwaltungsgericht: Beiträge für Altanschließer korrekt (25.07.2008)

Pressemitteilung (25.07.2008)

Bundesverwaltungsgericht: Beiträge für Altanschließer korrekt
Grundsatzurteile des Oberverwaltungsgerichtes vom 12.12.2007 uneingeschränkt bestätigt - kein Vertrauensschutz für Altanschließer

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14.07.2008 (BVerwG 9 B 22.08) die beantragte Zulassung der Revision gegen eines der beiden Grundsatzurteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 12.12.2007 zur Beitragspflicht für Altanschließer abgelehnt.
Damit ist nunmehr rechtskräftig entschieden, dass die uneingeschränkte Beitragspflicht allgemein und damit auch für die so genannten Altanschließer besteht. Zudem steht fest, dass der Verband über eine Beitragssatzung verfügt, die an keinerlei Mängeln leidet.
Der Zweckverband hatte die Kläger, beide Eigentümer sog. altangeschlossener Grundstücke (d.h. mit Anschlüssen vor der Verbandsgründung), zunächst im Jahr 2001 nur zu einem sog. Verbesserungsbeitrag von 0,61 €/m² herangezogen. Dagegen klagten diese und zahlreiche weitere betroffene Eigentümer. Das OVG stellte dann im Urteil vom 03.12.03 fest, dass die Erhebung unterschiedlicher Beiträge für Alt- und Neuanschließer dem Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen steht und vielmehr auch für alle altangeschlossenen Grundstücke, also die bereits zu Zeiten der DDR und davor Angeschlossenen, die höheren Herstellungsbeiträge von 2,33 €/m² zu erheben sind. Der damalige Erfolg der Kläger bewirkte also nur, dass diese nun mit einem vierfachen Beitrag zu belasten waren. Mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ist endgültig geklärt, dass der Zweckverband die Vorgaben des OVG aus dem Urteil vom 03.12.2003 korrekt umgesetzt hat. Der jahrelange Streit um die Beitragserhebung wurde abschließend zugunsten des Zweckverbandes entschieden und dessen in der Öffentlichkeit viel gescholtenes Verwaltungshandeln bestätigt. Ausdrücklich hat der Senat die Feststellung des OVG, "ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Beibehaltung der für ihn günstigen Rechtslage bestehe nicht", bestätigt.
Der Zweckverband wird nunmehr die Erhebung der Herstellungsbeiträge in allen bisher noch offenen Fällen konsequent weiter vorbereiten.

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kaufm. Geschäftsführerin
ZV Fürstenwalde und Umland

Vollstreckung in Rauen ist ohne Vollzugshilfe fortzusetzen (04.07.2008)

Pressemitteilung (04.07.2008)

Vollstreckung in Rauen ist ohne Vollzugshilfe fortzusetzen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Streit zwischen dem Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) und dem Zweckverband über Vollzugshilfe bei der Durchsetzung einer Anschluss- und Benutzungsverfügung entschieden. Mit Beschluss vom 03.07.2008 wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) aufgehoben, das der Polizei ein Zwangsgeld von 10.000 EUR angedroht hatte.
Zur Begründung führt das Gericht an, dass der Zweckverband auf Vollzugshilfe durch die Polizei nicht angewiesen ist, weil er im gegenwärtigen Zeitpunkt die gebotene Amtshandlung ohne Inanspruchnahme von Polizeigewalt vornehmen kann. Der Senat meint, dass eine Gefahrenlage nicht bestehe, da dem Zweckverband der Zutritt zum Grundstück zur Abnahme nicht verwehrt wäre. Die weitere Vollziehung der Anschluss- und Benutzungsverfügung sei erst danach fällig.
Zugleich hat auch der 1. Senat des OVG die Auffassung des 9. Senats bekräftigt, dass die Grundstückseigentümerin zum Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage verpflichtet und die ungesicherte Entsorgungssituation nur durch endgültige Vollstreckung der bestandskräftigen Anschlussverfügung zur zentralen Abwasserentsorgung zu beenden ist.
Der Zweckverband wird entsprechend dieser gerichtlichen Vorgabe nochmals eine Abnahme auf dem Grundstück versuchen und zu diesem Zweck das Grundstück betreten. Im Falle einer Verweigerung durch die Grundstückeigentümerin ist sodann erneut ein Amtshilfeersuchen an die örtliche Polizeibehörde zu richten.

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kaufm. Geschäftsführerin
ZV Fürstenwalde und Umland

Gewalt gegen Verbandsmitarbeiter - Polizei verweigert Hilfe (27.05.2008)

Pressemitteilung (27.05.2008)

Gewalt gegen Verbandsmitarbeiter - Polizei verweigert Hilfe

Auch zu dem für heute um 11:00 Uhr angekündigten Vollstreckungstermin auf dem Grundstück der Familie Plenzke aus Rauen wurde der Vollziehungsbeauftragten des Zweckverbandes der Zutritt zum Grundstück verweigert. Frau Plenzke sowie weitere anwesende Personen leisteten gegen das Betreten des Grundstücks körperlichen Widerstand. Da sich die anwesenden Polizeibeamten abermals weigerten, die vom Zweckverband geforderte Vollzugshilfe zu leisten, musste die laufende Vollstreckungsmaßnahme erneut unterbrochen werden.
Das Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) verstößt damit erneut gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 21.04.2008 (Az.: 1 L 141/08), mit dem sie - zwischenzeitlich rechtskräftig - zur Leistung von Vollzugshilfe verpflichtet wurden. Der Verband hat daher heute bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Vollstreckung aus diesem Beschluss beantragt um die Polizei zu bewegen, ihre gesetzliche Pflicht zu erfüllen.

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kaufm. Geschäftsführerin
ZV Fürstenwalde und Umland

Anschlusszusage erneut nicht eingehalten (23.05.2008)

Pressemitteilung (23.05.2008)

Anschlusszusage erneut nicht eingehalten

Auch die neuerliche Zusage der Familie Plenzke aus Rauen, ihr Grundstück nun-mehr endgültig bis 22.05.2008 in Eigenleistung an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage des Zweckverbandes anzuschließen und eine Zwangsvollstreckung damit überflüssig zu machen, wurde nicht eingehalten.
Am Abnahmenachtermin vom 22.05.2008 wurde der Vollstreckungsbeamtin des Zweckverbandes der Zutritt zum Grundstück ebenso verwehrt, wie zugleich die Verschließung der illegalen Abwasserableitungen auf dem Grundstück abgelehnt. Eine Herstellung des Grundstücksanschlusses konnte daher nicht festgestellt werden, eine Abnahme nicht erfolgen.
Der Zweckverband wird die Vollstreckung nunmehr am Dienstag, dem 27.05.2008, 11.00 Uhr, fortsetzen und hat dazu die vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) bereits angeordnete Vollzugshilfe der Polizei mit der Maßgabe angefordert, die Blockade des Grundstücks unter Einsatz von polizeilichen Zwangsmaßnahmen zu beenden und dem Zweckverband endlich die erforderliche Baufreiheit für die Herstellung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Für den Fall, daß die gerichtliche Anordnung der Leistung der Vollzugshilfe erneut mißachtet werden sollte, wird der Zweckverband zugleich die gerichtliche Verhängung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Polizeibehörde beantragen.

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kaufm. Geschäftsführerin
ZV Fürstenwalde und Umland

Zusage nicht eingehalten - Vollstreckung nicht aufgehoben (06.05.2008)

Pressemitteilung (06.05.2008)

Zusage nicht eingehalten - Vollstreckung nicht aufgehoben

Die Rauener Familie Plentzke hat ihre Zusage, ihr Grundstück bis zum 05.05.2008 selbst an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage des Zweckverbandes anzuschließen, nicht eingehalten. Zu dem von der Familie Plentzke vorgeschlagenen Abnahmetermin gestern um 18 Uhr musste festgestellt werden, dass der Anschluss nicht fertig hergestellt worden war.
Die Familie begründete ihren Verzug damit, dass sie Material für die Anschlussherstellung noch nicht beschaffen konnte und verlangte weiteren Vollstreckungsaufschub, dies trotz zuvor getroffener entsprechender Zusagen den Anschluss bis zum 5.0.5.2008, 18 Uhr herstellen zu wollen. Die Familie dokumentiert damit einmal mehr, dass sie im Grunde nicht gewillt ist, sich an getroffene Zusagen zu halten. Ungeachtet dessen hat der Zweckverband nach Prüfung der Sachlage und der tatsächlich vor Ort vorgefundenen Vorbereitungen zur Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage entschieden von seinem Ermessen Gebrauch zu machen und wird nunmehr erst am Donnerstag, den 22.05.2008, 18.00 Uhr, nochmals eine Abnahme des Anschlusses versuchen. Bis dahin haben die Grundstückseigentümer genügend Zeit, die Anschlussarbeiten selbst abzuschließen. Ist auch an diesem Termin kein Anschluss betriebsbereit vorhanden, sieht sich der Zweckverband veranlasst die begonnene Zwangsvollstreckung fortzusetzen und den Anschluss zwangsweise durch Beauftragte des Zweckverbandes herstellen zu lassen. Zu diesem Zweck wird der Zweckverband auch wiederum die Vollzugshilfe der örtlichen Polizeibehörde anfordern.
Der Zweckverband hat der Familie Plentzke für die Anschlussherstellung nochmals sowohl das erforderliche Material als auch fachlich qualifizierte Mitarbeiter angeboten. Ferner kann die Familie auf die Vermittlung von kurzfristig leistungsbereiten Fachfirmen aus Fürstenwalde und dem Umland zurückgreifen. Für die endgültige Herstellung des Anschlusses ist nach entsprechender Auskunft ein Zeitaufwand von lediglich einigen Stunden nötig und dieser problemlos vorzunehmen.

Görsdorf
techn. Geschäftsführerin
ZV Fürstenwalde und Umland

Rauener Familie gibt Widerstand auf (24.04.2008)

Pressemitteilung (24.04.2008)

Rauener Familie gibt Widerstand auf

Nachdem das Grundstück der Familie Plenzke aus Rauen gestern und heute wiederholt durch Polizeivollzugsbeamte aufgesucht worden war, hat die Familie heute nach einer (durch den Zweckverband angeregten) dreistündigen Mediation im Streit um den Anschluss ihres Grundstückes an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage des Zweckverbandes eingelenkt. Die Grundstückseigentümer haben sich verpflichtet, ihr Grundstück nach den Vorgaben des Zweckverbandes bis zum 05.05.2008 selbst anzuschließen. Im Gegenzug wird der Zweckverband bis zu diesem Termin vorläufig keine weiteren Zwangsmaßnahmen ergreifen. Sollte die Familie ihre Zusage nicht fristgerecht erfüllen, wird jedoch die Zwangsvollstreckung unverzüglich wieder aufgenommen werden.

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kaufm. Geschäftsführerin

Gerichte verlangen Beendigung der illegalen Abwasserentsorgung (21.04.2008)

Gemeinsame Pressemitteilung (21.04.2008)

des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland und des 

Wasser- und Abwasserzweckverbandes  Scharmützelsee - Storkow/Mark

Gerichte verlangen Beendigung der illegalen Abwasserentsorgung

Die von den Zweckverbänden Fürstenwalde und Scharmützelsee-Storkow/Mark für den 21.04.08 angekündigten Ersatzmaßnahmen zum Anschluss von Grundstücken an die zentralen Abwasseranlagen sind erneut gerichtlich bestätigt worden.
Mit Beschlüssen vom 18.04.2008, 5 L 136/08 und 1 L 138/08, lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eine Vollzugsaussetzung ab und verwies darauf, daß den Pflichtigen bereits seit Jahren der Anschluss an die öffentlichen Anlage rechtskräftig aufgegeben ist und sie diesem ständig zuwiderhandeln. Die Anschlussmöglichkeit besteht seit 1998 bzw. 2000, so daß die Grundstückseigentümer auch ausreichend Zeit hatten, sich selbst anzuschließen. Nach der fruchtlos gebliebenen Verhängung von milderen Zwangsmitteln haben die Zweckverbände im Interesse der Solidargemeinschaft auf den Grundstücken nunmehr endgültig rechtmäßige Verhältnisse herzustellen. Die schadlose Abwasserentsorgung ist auf diesen Grundstücken nicht gesichert; weder werden dort genehmigte Entsorgungsanlagen betrieben, noch liegt ein geschlossener Kreislauf vor. Vielmehr findet eine fortgesetzte illegale Abwasserentsorgung statt, die im überwiegenden öffentlichen Interesse zu beenden ist.
Diese Beschlüsse sind noch am Sonntag durch Eilentscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg (9 S 30.08 und 31.08) vom 20.04.2008 bestätigt und damit rechtskräftig geworden. Auch dieses Gericht stellte die jahrelange Dauer und offenbare Rechtswidrigkeit der Verweigerungshaltung der Anschlusspflichtigen heraus. Die auf den Grundstücken vorhandenen Klärbeete bzw. Speicherteiche sind keine tauglichen Beseitigungsanlagen; das zur Begründung der Verweigerung immer wieder behauptete „Recht zur Mehrfachnutzung“ besteht danach ausdrücklich nicht.
Die Gerichte wiesen schließlich auch die Bedenken der Grundstückseigentümer gegen die Tauglichkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlagen, insbesondere der Kläranlagen, zurück und stellten fest, daß durch die Zweckverbände gerade keine unsachgemäße Abwasserbeseitigung vorliege, sondern fachbehördliche Kontrollmaßnahmen sowie gehörige Überwachungswerte vorhanden sind.
Die Richter wiesen auch einhellig darauf hin, daß nur die Herstellung einer körperlichen Verbindung der Wohngebäude mit der öffentlichen Anlage den Anschluss- und Benutzungszwang erfüllt. Es kann keine Rede davon sein, daß eine funktionierende und satzungsgemäße Grundstücksentwässerungsanlage quasi im Nichts endet.

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Menge

kaufm. Geschäftsführerin

Geschäftsführerin

ZV Fürstenwalde und Umland

Zweckverband WAS

Kanalanschlüsse werden hergestellt - Urteile vollstreckt (17.04.2008)

Gemeinsame Presseerklärung (17.04.2008)

des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland und

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Scharmützelsee - Storkow/Mark"

Kanalanschlüsse werden hergestellt - Urteile vollstreckt

Am 21.04.2008 werden die Zweckverbände Fürstenwalde und Scharmützelsee - Storkow/Mark Grundstücke im Wege der Ersatzvornahme an die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen anschließen. Von der Maßnahme betroffen ist ein Grundstück in Rauen und ein weiteres in Wendisch-Rietz. Hintergrund der Maßnahmen sind bestandskräftige Anschlussverfügungen, die in jahrelangen Rechtsstreiten vor den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten überprüft und in allen Instanzen bestätigt wurden. In diesem Zusammenhang haben sämtliche Gerichte in ihren Entscheidungen die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, ihr Grundstück an die zentrale Anlage anzuschließen, die eigenmächtige Reinigung des auf ihrem Grundstück anfallenden Schmutzwassers einzustellen und nach Herstellung des Anschlusses alles anfallende Abwasser dem Verband zu überlassen, zur Durchsetzung des Solidarprinzips, dem Schutz der Volksgesundheit und zur Meidung von Sondervorteilen Einzelner gefordert. Die wiederholten unrichtigen Schutzbehauptungen zum vermeintlich "illegalen Betrieb der Kläranlage" wurden durch die Gerichte sämtlich als untauglich verworfen. Eine Übertragung der gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht vom Zweckverband auf die Grundstückseigentümer musste die Untere Wasserbehörde auf Grund der vorliegenden Bedingungen und unter Hinweis auf die völlig ungeklärte Entsorgungssituation auf den Grundstücken ablehnen. Zuletzt hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) im laufenden Vollstreckungsverfahren mit seinem Beschluss vom 11.02.2008 (5 L 374/07) dem Zweckverband Fürstenwalde aufgegeben, die bestandskräftige Anschlussverfügung - notfalls auch zwangsweise - endlich umzusetzen und damit rechtmäßige Zustände auf dem betroffenen Grundstück herzustellen. Obwohl die Urteile und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte bekannt sind, haben sich die Grundstückseigentümer diesen Anschlussverfügungen widersetzt. Die mehrfachen Aufforderungen der Verbände, den vollstreckbaren Verfügungen Folge zu leisten, fanden bei den Grundstückseigentümern kein Gehör.
Die Verbände müssen daher die Anschlüsse zwangsweise durchsetzen. Dazu werden an den jeweils dafür vorgesehenen Stellen funktionstüchtige Anschlussleitungen verlegt um die Grundstücksentwässerungsanlagen mit der Kanalisation zu verbinden. Die Kosten der Vollstreckungsmaßnahmen des Zweckverbandes fallen den Eigentümern der anzuschließenden Grundstücke neben den erheblichen Kosten der zahlreichen verlorenen Gerichtsverfahren zur Last.

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Menge

kaufm. Geschäftsführerin

Geschäftsführerin

ZV Fürstenwalde und Umland

Zweckverband WAS

Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland

und

Wasser- und Abwasserzweckverband "Scharmützelsee - Storkow/Mark"


(17.04.2008)

Kanalanschlüsse werden hergestellt - Urteile vollstreckt

Am 21.04.2008 werden die Zweckverbände Fürstenwalde und Scharmützelsee - Storkow/Mark Grundstücke im Wege der Ersatzvornahme an die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen anschließen. Von der Maßnahme betroffen ist ein Grundstück in Rauen und ein weiteres in Wendisch-Rietz. Hintergrund der Maßnahmen sind bestandskräftige Anschlussverfügungen, die in jahrelangen Rechtsstreiten vor den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten überprüft und in allen Instanzen bestätigt wurden. In diesem Zusammenhang haben sämtliche Gerichte in ihren Entscheidungen die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, ihr Grundstück an die zentrale Anlage anzuschließen, die eigenmächtige Reinigung des auf ihrem Grundstück anfallenden Schmutzwassers einzustellen und nach Herstellung des Anschlusses alles anfallende Abwasser dem Verband zu überlassen, zur Durchsetzung des Solidarprinzips, dem Schutz der Volksgesundheit und zur Meidung von Sondervorteilen Einzelner gefordert. Die wiederholten unrichtigen Schutzbehauptungen zum vermeintlich "illegalen Betrieb der Kläranlage" wurden durch die Gerichte sämtlich als untauglich verworfen. Eine Übertragung der gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht vom Zweckverband auf die Grundstückseigentümer musste die Untere Wasserbehörde auf Grund der vorliegenden Bedingungen und unter Hinweis auf die völlig ungeklärte Entsorgungssituation auf den Grundstücken ablehnen. Zuletzt hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) im laufenden Vollstreckungsverfahren mit seinem Beschluss vom 11.02.2008 (5 L 374/07) dem Zweckverband Fürstenwalde aufgegeben, die bestandskräftige Anschlussverfügung - notfalls auch zwangsweise - endlich umzusetzen und damit rechtmäßige Zustände auf dem betroffenen Grundstück herzustellen. Obwohl die Urteile und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte bekannt sind, haben sich die Grundstückseigentümer diesen Anschlussverfügungen widersetzt. Die mehrfachen Aufforderungen der Verbände, den vollstreckbaren Verfügungen Folge zu leisten, fanden bei den Grundstückseigentümern kein Gehör.
Die Verbände müssen daher die Anschlüsse zwangsweise durchsetzen. Dazu werden an den jeweils dafür vorgesehenen Stellen funktionstüchtige Anschlussleitungen verlegt um die Grundstücksentwässerungsanlagen mit der Kanalisation zu verbinden. Die Kosten der Vollstreckungsmaßnahmen des Zweckverbandes fallen den Eigentümern der anzuschließenden Grundstücke neben den erheblichen Kosten der zahlreichen verlorenen Gerichtsverfahren zur Last.

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kaufm. Geschäftsführerin

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ZV Fürstenwalde und Umland

Zweckverband WAS

Zum Vorwurf gegen den Zweckverband von Mario Laaser, Vorarbeiter Kläranlagen (08.04.2008)

Stellungnahme (08.04.2008)

Zum Vorwurf gegen den Zweckverband von Mario Laaser, Vorarbeiter Kläranlagen

Heute muss ich mich auch mal zu Wort melden, denn die aktuelle Diskussion über „meine“ Kläranlage ärgert mich doch sehr. Dabei spreche ich nicht nur für mich sondern auch für meine Kollegen, die ebenso empfinden.
Seit inzwischen 18 Jahren arbeite ich in der Abwasserbehandlung und bin als Vorarbeiter mit meinem Team u. a. für die Kläranlage Fürstenwalde verantwortlich. Ich kenne meine Anlage genau und weiß vor allem, wie und dass sie funktioniert.
Zwar muss sie mehr Abwasser behandeln als sie eigentlich sollte, aber das haben wir hier im Griff. Die Überwachungswerte überschreitet die Anlage trotzdem nicht. Das beweisen die regelmäßigen Untersuchungen in unserem Labor genauso wie die Analysen, die von fremden Labors oder von der Oberen Wasserbehörde gemacht werden. Woher soll die Gefährdung des Grundwassers kommen?
Klar läuft die Überwachung der Anlage zurzeit über eine Vereinbarung mit der Oberen Wasserbehörde, aber nur deshalb, weil die rechtzeitig beantragte Verlängerung der Erlaubnis noch nicht entschieden ist. Geändert hat sich dadurch nichts, wir müssen die gleichen Vorgaben einhalten wie bei einer Erlaubnis und tun das auch.
Ganz absurd ist auch der Vergleich mit der Versickerung „wie anno dazumal“ auf den Rieselfeldern.
Seit unsere Kläranlage vor inzwischen mehr als zehn Jahren in Betrieb ging, wird überhaupt kein vorgeklärtes Abwasser mehr versickert, sondern alles in unserer Anlage ordentlich behandelt. Auf die ehemaligen Rieselfelder fließt nur noch das gereinigte, also saubere Abwasser, versickert dort und lässt ein Biotop gedeihen, in dem sich viele Tiere wohl fühlen. Jetzt im Frühjahr begrüßen mich morgens auf meinem Weg zur Arbeit bereits die Vögel, die hier brüten und ihre Jungen aufziehen wollen.
Was meine Kollegen und mich richtig betroffen macht, ist, dass vor noch nicht einmal zwei Jahren Vertreter der Landtagsfraktion Die Linke zu Gast auf unserer Kläranlage waren und sich hier direkt von unserer Anlage und unserer Arbeit überzeugt haben. Umso mehr verwundert mich, dass die aktuellen Vorwürfe gerade von unseren damaligen Besuchern kommen. Warum werden solche Dinge behauptet?
Kommen Sie doch noch einfach her, wir zeigen und erklären Ihnen die Anlage, lassen Sie auch im Labor durchs Mikroskop schauen und zeigen Ihnen, dass hier sauberes Wasser auf die Rieselfelder fließt. Das machen wir übrigens für alle Interessierte, vor allem Schulklassen machen gerne Gebrauch von diesem Angebot.

Mario Laaser
Vorarbeiter Kläranlagen ZVWA Fürstenwalde

Vorwurf gegen Zweckverband: Viel Wind und heiße Luft (08.04.2008)

Pressemitteilung (08.04.2008)

Vorwurf gegen Zweckverband: Viel Wind und heiße Luft

1. Dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland liegt die Pressemitteilung der Landtagsfraktion „Die Linke“ vom 3. April vor. Dazu stellt der Verband folgendes fest:
Die Vorwürfe sind nichts als „politische Windmacherei“. Sie sind von mangelnder rechtlicher Kenntnis und falschen Tatsachenbehautpungen geprägt.

2. Soweit hier zwangsweise Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs bemängelt wird, ist dies nichts weiter als die Verquickung anwaltlicher und politischer Tätigkeit. Es ist bemerkenswert, dass der Landtagsabgeordnete, der die benannte kleine Anfrage stellte, anwaltlicher Vertreter der in der Pressemitteilung angesprochenen Familie ist. Offenbar geht es hier mehr um den untauglichen Versuch der politischen Aufarbeitung von juristischen Niederlagen.

3. Der Vorwurf des illegalen Betriebes der Kläranlage Fürstenwalde ist abwegig und Behauptungen der Fraktion falsch. Die Kläranlage entspricht dem Stand der Technik und hält alle vorgegeben Überwachungswerte sicher ein. Dies gewährleistet gerade der öffentlich-rechtliche Vertrag für die Dauer des Genehmigungsverfahrens, der einen illegalen Anlagebetrieb ausschließt. Die Forderung nach einem Ermittlungsverfahren geht daher ins Leere.

4. Bei der Formulierung des Vorwurfs, der Verband habe nicht alle Auflagen erfüllt und es habe entsprechende Nachforderungen gegeben, muss man sich dessen Lage in diesem Genehmigungsverfahren vergegenwärtigen.

Das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren auf Erweiterung der Kläranlage Fürstenwalde wurde im Jahre 2002 rechtzeitig eingeleitet. Der Verband hat alle notwendigen Unterlagen hierfür vorgelegt. Bis zum Erörterungstermin im Jahre 2005 war zwischen Genehmigungsbehörde und Verband klar, dass die Fortsetzung der Versickerung genehmigungsfähig ist. Erst die Intervention des MLUV führte zum Stocken des Genehmigungsverfahrens. Bisher fehlt jegliche juristisch stichhaltige Begründung dafür, dass die Fortsetzung der Versickerung gereinigten Abwassers nicht genehmigungsfähig sein sollte. Der Zweckverband trägt im Sinne seiner Gebührenzahler dafür Sorge, einen Ausgleich zwischen vorsorglichem Umweltschutz und wirtschaftlichem Anlagenbetrieb zu gewährleisten.

5. Soweit dem Verband vorgeworfen wird, dass man für „DDR-Altanschlüsse abkassieren würde“, greift dies die aktuelle politische Diskussion im Lande auf. Diese ist von Unkenntnis des Sachverhaltes und Verkennung der rechtlichen Grundlagen geprägt. Der Verband ist durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Sinne der Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer verpflichtet, Beiträge zu erheben. Der Ruf nach dem Staatsanwalt wäre dann gerechtfertigt, wenn die Verantwortlichen des Verbandes ihrer Beitragserhebnungspflicht nicht nachkommen würden.

Dr. Hentschke

Zur "Presseinformation" der Fraktion Die Linke vom 03.04.2008 (04.04.2008)

Pressemitteilung (04.04.2008)

Zur "Presseinformation" der Fraktion Die Linke vom 03.04.2008

Die vg. Pressemitteilung der Landtagsfraktion Die Linke zur einer parlamentarischen Anfrage enthält unwahre und haltlose Behauptungen unseren Zweckverband betreffend, die offenkundig dem Ziel dienen, einerseits die handelnden Personen und deren Tätigkeit zu verunglimpfen, andererseits eigener Klientel einen Sondervorteil zu verschaffen.


Der Zweckverband sieht sich seit einiger Zeit fortgesetzten Versuchen von zwei Landtagsabgeordneten dieser Faktion ausgesetzt, mit einer Kampagne die faktische Aufhebung und Umgehung einer ganzen Reihe von gesetzlichen und ortsrechtlichen Bestimmungen zu erreichen, die u.a. zum kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang ergangen sind und dem Schutz von wesentlichen Rechtsgütern, wie der Abgabengerechtigkeit und der Volksgesundheit, dienen. Der zugleich als Rechtsanwalt tätige Fragensteller hat die Betroffenen in – sämtlich erfolglos gebliebenen – Hauptsacheverfahren vertreten; alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sind bis einschließlich vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen worden. Da die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns des Zweckverbandes damit außer Frage steht, wird nunmehr versucht, durch gezielte Fehl- und Falschinformation äußeren Druck über die Öffentlichkeit zu erzeugen, um diesen Mandanten Sondervorteile (Nichtzahlung von Abgaben, Befreiungen) zu Lasten der übrigen Einwohner des Verbandsgebietes zu verschaffen. Konkret soll der Zweckverband damit veranlasst werden, die laufenden Vollstreckungen einzustellen.

Diesem Zweck dienen offenkundig auch die gezielten Fehlinformationen dieser Presseerklärung. Bereits die Behauptung zum „illegalen Betrieb der Kläranlage Fürstenwalde“ wird durch den weiteren Text ad absurdum geführt: Der bezogene öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Zweckverband und Land entspricht einem Genehmigungsbescheid (§ 54 S. 2 BbgVwVfG). Eine Überschreitung von Überwachungswerten liegt nicht vor und wird durch die Antwort des Ministers auch nicht erklärt. Eine Gewässergefährdung liegt offensichtlich nicht vor und ist ausgeschlossen.


Die Anlagen des Zweckverbandes entsprechen sämtlich dem Stand der Technik, arbeiten nach modernsten Methoden, indem das gereinigte Abwasser umweltverträglich und entsprechend den Vorgaben der Fachbehörden versickert wird. Es handelt sich – unabhängig von Versickerung oder Ableitung – immer um dasselbe gereinigte Abwasser.


Zum zitierten Urteil des OVG vom 12.12.2007 zur Beitragserhebung für Altanschließer ist anzumerken, dass hier Bürger gegen den Zweckverband geklagt haben. Der Zweckverband erinnert daran, alle Altanlieger nur zu den deutlich günstigeren Verbesserungsbeiträgen herangezogen zu haben. Erst auf die Klagen gegen diese Bescheide wurde der Verband gerichtlich verpflichtet, die gleichen (höheren) Herstellungsbeiträge von allen Grundstückseigentümern zu erheben. Gegenstand der o.g. Rechtsstreite ist der Versuch, sich vollständig einer Abgabenpflicht zu entziehen. Würde der Verband ein solches Verhalten hinnehmen, gingen die dadurch entstehenden Einnahmeverluste zu Lasten aller übrigen (abgabenzahlenden) Bürger.


Der Zweckverband vertritt jedoch strikt den Standpunkt, dass eine effiziente und umweltfreundliche Abwasserentsorgung für und im Interesse aller Bürger gleichermaßen finanziell günstig ausgestaltet werden muss und lehnt die Privilegierung einzelner Bürger und die Gewährung von Sondervorteilen ab.

Scheibe
kaufm. Geschäftsführerin

VG Frankfurt (Oder): Zwangsanschluss ist in Rauen durchzusetzen! (12.02.2008)

Pressemitteilung (12.02.2008)

VG Frankfurt (Oder): Zwangsanschluss ist in Rauen durchzusetzen!

Mit Beschluss vom 11.02.08 (5 L 374/07) hat das Verwaltungsgericht dem Zweckverband einerseits aufgegeben, die vorliegende bestandskräftige Anschlussverfügung für ein Grundstück in Rauen an die zentrale Abwasseranlage zwangsweise - notfalls durch Ersatzvornahme - vorzunehmen, andererseits aber gleichzeitig die Vollziehung der Anschlussverfügung an die dezentrale Abwasseranlage ausgesetzt.
Das Gericht sieht diese Ersatzvornahme (also das zwangsweise Aufgraben des Grundstücks, das Legen einer Anschlussleitung und das Anschließen der Grund-stücksentwässerung) wegen der rechtskräftigen Anschlussverfügung als verhältnis-mäßigeres Mittel vor einem bloßen Abpumpen der Sammelgrube auf diesem Grund-stück an. Der Zweckverband wird dies berücksichtigen und daher nunmehr den zentralen Anschluss im Wege der Ersatzvornahme durchsetzen.
Ausdrücklich betont wurde die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, "ihr Grundstück an die zentrale Anlage anzuschließen, … die eigenmächtige Reinigung des auf ihrem Grundstück anfallenden Schmutzwassers in ihrem Klärbeet einzustellen und nach Herstellung des Anschlusses alles anfallende Abwasser dem Beklagten zu überlassen. Gegen Verfügungen des Zweckverbandes, die der Umsetzung dieser Verpflichtung dienen, … wäre kein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren."
Die zwischenzeitliche Durchsetzung der Benutzung der dezentralen Entsorgung (Abfuhr von Fäkalien) soll aus der Sicht der Kammer Bedenken begegnen. Das Gericht verweist hierzu nur auf die Abwasserbeseitigungssatzung des Verbandes, übersieht jedoch, dass diese nur für die zentrale Entsorgung gilt, hier jedoch die Satzung über die mobile Entsorgung eingreift.
Der Zweckverband hält den Beschluss daher in diesem Punkt für schlichtweg falsch und hat bereits Beschwerde dagegen eingelegt, zumal in gleich gelagerten Fällen noch im Herbst 2007 bereits gegenteilige Entscheidungen dieser Kammer ergangen sind und die dezentrale Entsorgung der betreffenden Grundstücke per Ersatzvornahme bestätigt wurde. Die Kammer wurde zuvor bereits durch das Oberverwaltungsgericht zu diesen Entscheidungen angehalten, so dass der Zweckverband davon ausgeht, dass es auch in diesem Fall zu einer Aufhebung des Beschlusses kommen wird und die Vollziehung der Anschlussverfügung an die dezentrale Abwasseranlage zeitnah fortgesetzt werden kann.

Scheibe
kaufm. Geschäftsführerin

OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Zweckverband: Beiträge für Alle! keine Verjährung, kein Vertrauensschutz - auch nicht für Altanschließer (12.12.2007)

Pressemitteilung (12.12.2007)

OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Zweckverband: Beiträge für Alle! keine Verjährung, kein Vertrauensschutz - auch nicht für Altanschließer

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit zwei Grundsatzurteilen vom 12.12.2007 den jahrelangen Streit um die Beitragserhebung zugunsten des Zweck-verbandes entschieden. Das für die Auslegung des Brandenburgischen Landesrechts letztinstanzliche Gericht bestätigte in den ausgesuchten Musterfällen die Erhebung von Herstellungsbeiträgen allgemein und auch für die sog. Altanschließer.
Das OVG hob die gegenteiligen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt aus dem Urteilen vom 28.08.2006 auf und bekräftigte die Beitragserhebungspflicht für den Zweckverband. Die erste Instanz hatte - bei Billigung der Beitragserhebung im Übrigen - noch einen Vertrauensschutz und damit eine faktische Verjährung zugunsten der Pflichtigen angenommen, die Beitragsbescheide zunächst aufgehoben.
Einen Vertrauensschutz hat das OVG in der Berufung nunmehr grundsätzlich verneint und die gegenteilige Ansicht vertreten, dass alle anschließbaren Grundstücke im Verbandsgebiet zu demselben Beitrag heranzuziehen sind. Ebenso könne wegen der Gesetzeslage im Kommunalabgabengesetz Brandenburg keine Verjährung eintreten. Die Beitragsbescheide des Zweckverbandes, dessen aktuelle Satzung und die zugrunde liegende Kalkulation sind daher für rechtmäßig erklärt worden.
Der ZV hatte beide Kläger, Eigentümer sog. altangeschlossener Grundstücke (d.h. mit Anschlüssen vor der Verbandsgründung), zunächst im Jahr 2001 nur zu einem sog. Verbesserungsbeitrag von 0,61 €/m² herangezogen worden. Dagegen klagten diese und zahlreiche weitere betroffene Eigentümer. Das OVG entschied jedoch im Urteil vom 03.12.03, dass alle angeschlossenen Grundstücke, auch für die bereits zu Zeiten der DDR und davor Angeschlossenen, die höheren Herstellungsbeiträge von 2,33 €/m² zu erheben sind. Der damalige Erfolg der Kläger bewirkte also nur, dass diese nun mit einem vierfachen Beitrag zu belasten waren.
Die erneute Klage blieb erfolglos und beendet die seit Beginn der Beitragserhebung auch ausführlich in der Lokalpresse diskutierte Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns des Zweckverbandes. Die betroffenen Kläger haben neben den vollen Beiträgen letztlich auch Säumniszuschläge und die Prozesskosten aller Instanzen zu tragen.
Mit diesem Urteil wurde der Zweckverband zugleich beauftragt, die Beitragserhebung fortzusetzen. Nach der endgültigen gerichtlichen Klärung aller Streitfragen zugunsten des ZV werden die zahlreichen noch offenen Beitragserhebungen nunmehr zeitnah erfolgen, alle anhängigen Widerspruchsverfahren im Sinne des OVG beschieden und die offenen Beitragsforderungen konsequent eingezogen.

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kaufm. Geschäftsführerin

Herstellungsbeiträge des ZV sind nicht verjährt (28.08.2006)

Pressemitteilung (28.08.2006)

Herstellungsbeiträge des ZV sind nicht verjährt

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat sich in zwei Grundsatzentscheidungen vom 28.08.2006 (Az.: 5 K 2024/04) mit den neuen Herstellungsbeitragsbescheiden des Zweckverbandes befasst. Hierbei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass gegen die formelle und materielle Wirksamkeit der Beitragssatzung des Zweckverbandes keine Bedenken bestehen und aufgrund der neuen Rechtslage in § 8 Abs. 7 Satz 2 BbgKAG in keinem Fall eine Festsetzungsverjährung eingetreten sein kann. Es ist lediglich im Einzelfall zu prüfen, ob der Heranziehung zum Herstellungsbeitrag ein Vertrauensschutz entgegensteht.
In den beiden verhandelten Fällen hat dies das Verwaltungsgericht bejaht und die Bescheide zunächst aufgehoben, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit und zum Zwecke einer verbindlichen Klärung die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zugelassen. Der Zweckverband wird dies zur Herbeiführung einer verbindlichen Entscheidung unverzüglich wahrnehmen, zumal das OVG in allen bisherigen Entscheidungen auch bezüglich des Zweckverbandes Fürstenwalde die Beitragserhebung in den Eilverfahren bestätigt hat. Bis zu einer anderslautenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird der Zweckverband die Beitragserhebung in bisheriger Weise fortsetzen.
Sollte es für einzelne Gruppen von Beitragspflichtigen dabei bleiben, dass im Einzelfall eine Beitragserhebung aus Vertrauensschutzgründen nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich ist, wird der ZV nach der Vorgabe des OVG in diesen Fällen im Sinne der Gleichbehandlung zum Ausgleich der dann fehlenden Beiträge deutlich höhere Benutzungsgebühren erheben müssen. In der Praxis bedeutet dies, dass alle obsiegenden Kläger künftig die höheren Gebühren zu zahlen haben.
Der Zweckverband geht davon aus, dass aufgrund der landesweiten Bedeutung dieses Berufungsverfahrens über den Bereich des Zweckverbandes Fürstenwalde hinaus mit einer abschließenden Entscheidung des OVG noch im I. Quartal 2007 zu rechnen ist.

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kaufm. Geschäftsführerin

Oberverwaltungsgericht ordnet Vollstreckung von Kleinstforderungen an - Entscheidung des VG Frankfurt (Oder) aufgehoben (25.08.2006)

Pressemitteilung (25.08.2006)

Oberverwaltungsgericht ordnet Vollstreckung von Kleinstforderungen an - Entscheidung des VG Frankfurt (Oder) aufgehoben

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Grundsatzbeschluss vom 08.08.06 (Az.: 9 L 27.06) das Verwaltungsgericht Frankfurt (O.) angewiesen, die Vollstreckung einer Kleinstforderung (hier: 0,16 EUR) zu betreiben. In dem hier entschiedenen Fall hatte sich das VG geweigert, die vom ZV beantragte Vollstreckung durchzuführen und diese mit der Begründung, die Vollstreckung sei wegen der Höhe der Forderung gegenüber dem Schuldner schikanös und rechtsmissbräuchlich, abgelehnt.
Dazu meinte das Verwaltungsgericht, dass aufgrund von Vorschriften der Landeshaushaltsordnung sowie der Gemeindehaushaltsverordnung, die auch für Zweckverbände Anwendung findet, bei Forderungen bis zu einem Betrag von 5 EUR die Vollstreckung auch wegen der damit verbundenen Kosten für den Schuldner vermeintlich nur dazu dienen würde, diesen zu schikanieren. Auch für den Zweckverband Fürstenwalde sind mit dieser Begründung mehrere Vollstreckungsanträge abgelehnt worden; über die Vorgänge wurde in der Tagespresse mehrfach berichtet.
Das OVG hat diese Rechtsansicht vollständig und grundsätzlich verworfen. Es besteht keine subjektive Rechtsposition eines Schuldners, dass dieser die Zahlung von Kleinstforderungen verweigern könne. Weder aus gesetzlichen noch sonstigen Vorschriften ist die Behörde gehindert, auch diese Kleinstforderungen zu vollstrecken. Dies soll um so mehr auch deshalb gelten, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Schuldner generell die Zahlung derartiger Beträge verweigern oder auch höhere Forderungen stets nur bis auf einen Restbetrag unterhalb dieser Summe ausgleichen, ohne mit einer Einziehung unter Zwang rechnen zu müssen.
Diese vollständige und uneingeschränkte Zahlungspflicht gilt auch für kleinste Zins- und sonstige Erstattungsforderungen. Auch die Folge, dass eine Vollstreckung dieser Forderung zu unvergleichlich höheren Kosten für den Schuldner führen wird, steht dem Vollstreckungsbegehren nicht entgegen. Der Schuldner hat aufgrund der vor Beginn der Vollstreckung stets erteilten Nachmahnung immer die Möglichkeit, durch vollständige Zahlung der Forderung diese Kosten zu vermeiden. Kommt er trotzdem seiner Zahlungspflicht nicht nach, muss er dann die weiteren Kosten in Kauf nehmen. Zudem sind diese Kosten allein auf die Zahlungsverweigerung des Schuldners zurückzuführen und damit von diesem veranlasst worden.
Mit dieser letztinstanzlichen Entscheidung des OVG steht nunmehr fest, dass die Verwaltungspraxis des ZV vollumfänglich begründet und rechtmäßig war. Der Zweckverband wird daher weiterhin gegen zahlungsunwillige Schuldner vollstrecken.

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Kaufm. Geschäftsführerin

Abwasseranschluss- und Benutzungszwang auch für den Zweckverband Fürstenwalde letztinstanzlich bestätigt (24.05.2006)

Pressemitteilung (24.05.2006)

Abwasseranschluss- und Benutzungszwang auch für den Zweckverband Fürstenwalde letztinstanzlich bestätigt

Mit Beschluss vom 11.05.2006 (Az.: 12 N 13.06) hat das OVG Berlin-Brandenburg nunmehr auch für den Fürstenwalder Zweckverband die Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwanges bestätigt. Wie bereits für umliegende Zweckverbände wurde auch hier die vorgehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) bestätigt, mit dem dieses eine gegen die Durchsetzung des Anschlusszwanges gerichtete Klage abgewiesen hatte. Das OVG hat erneut bekräftigt, dass der kommunale Anschlusszwang einheitlich im Land Brandenburg gilt und von den Zweckverbänden wahrgenommen werden kann. Der Kläger hat damit auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die in diesem und allen übrigen Streitverfahren zum Anschluss- und Benutzungszwang teilweise beträchtlich sind.
 
Mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils erteilte das OVG erneut dem von Anschlussgegnern und ihren Bevollmächtigten, zu den auch ein örtlicher Landtagsabgeordneter gehört, immer wieder vorgebrachten Argument des angeblich "abwasserfreien" Grundstückes eine deutliche Absage. Ein solches Grundstück gibt es nicht, solange ein Grundstück zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt wird. Auch konnte der Kläger weder Vertrauensschutz aus einer für seine Kleinkläranlage noch zu Zeiten der DDR erteilten Baugenehmigung ableiten noch sei das immer wieder angeführte Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz anwendbar.
 
Ausdrücklich stellte das Gericht klar, dass - wenn ein Anschluss an die zentrale öffentliche Anlage möglich ist - eine private Abwasserbehandlung nicht mehr in Frage kommt. Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung leitungsgebundener Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung dient nach der Feststellung der Gerichte offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, hinter dem die Interessen Einzelner zurückstehen. Die Abwasserbeseitigung unterfällt danach nicht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Bürgers.
 
Die Zurückweisung des Berufungsantrages durch das OVG bestätigt erneut die Rechtsauffassung des Zweckverbandes und sein bisheriges Verwaltungshandeln. Die noch anhängigen Parallelverfahren werden nunmehr auf Grundlage des Beschlusses des OVG entschieden werden.
 
Zugleich verpflichtet die Gerichtsentscheidung den Zweckverband, die bereits ergangenen und noch ergehenden Ordnungsverfügungen auch ausnahmslos durchzusetzen. Daneben ist die Verweigerung auch als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld zu ahnden, hier haben die Gerichte aktuell Bußgelder von 500 Euro bereits bestätigt.

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Kaufm. Geschäftsführerin

Oberverwaltungsgericht bestätigt neue Herstellungsbeiträge – alle Beschwerden gegen Entscheidungen des VG zurückgewiesen (20.04.2006)

Pressemitteilung (20.4.2006)

Oberverwaltungsgericht bestätigt neue Herstellungsbeiträge – alle Beschwerden gegen Entscheidungen des VG zurückgewiesen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit gleich fünf Beschlüssen (u.a. 9 S 83.05 v. 22.03.06) die Erhebung von Beiträgen durch den Zweckverband bestätigt. Der 9. Senat wies die Beschwerden von Beitragspflichtigen, die bereits beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ihre Verfahren verloren hatten, zurück. Die Entscheidung erging zu den seit Ende 2004 vom Zweckverband erhobenen neuen Herstellungsbeitragsbescheiden und bestätigte nochmals die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung.
Das OVG hatte dabei auch die von den jeweiligen Beschwerdeführern angegriffene Praxis des Zweckverbandes untersucht, die alten niedrigeren Verbesserungsbeiträge aufzuheben und durch deutlich höhere Herstellungsbeitragsbescheide zu ersetzen. Bekanntlich hatte das Gericht dem Zweckverband auf Klagen von Grundstückseigentümern im Dezember 2003 die Erhebung der günstigeren Verbesserungsbeiträge untersagt und eine einheitliche Beitragserhebung mit Herstellungsbeiträgen für alle Grundstücke im Verbandsgebiet, wozu auch die Grundstücke zählen, die bereits vor Verbandsgründung einen Anschluß erhielten, gefordert.
Die Beitragspflichtigen hatten eingewandt, dass durch die Erhebung der einheitlichen Herstellungsbeiträge eine sog. Abgabenüberdeckung eintreten würde, d.h. der Zweckverband mehr einnehmen würde, als er für die Abwasseranlagen ausgibt. Dies hat der 9. Senat in jeder Hinsicht zurückgewiesen und dem Zweckverband gegenteilig bestätigt, dass sogar nur ein Teil der tatsächlichen Aufwendungen bei der Beitragserhebung wieder eingenommen wird. Ferner bestätigte das Gericht, dass eine Doppelbelastung für die Bürger gerade nicht vorliege. Auch geht das Gericht nicht von einer Verjährung der Beitragsforderungen aus.
Zugleich hat der zuständige Senat für die weitere Beitragserhebung des Zweckverbandes klargestellt, dass er zur einheitlichen Veranlagung aller Grundstücke im Verbandsgebiet verpflichtet sei und es bei einer Neuveranlagung der bereits zu einem Verbesserungsbeitrag herangezogenen Grundstückseigentümer, den sog. Altanschließern, ausreiche, den bereits erhobenen Verbesserungsbeitrag vom vollen Herstellungsbeitrag abziehen. Dies erleichtert dem Zweckverband die Umsetzung seiner Verpflichtung zur Beitragserhebung wesentlich. Der Verband hat in den nächsten Wochen auf der Grundlage dieser gerichtlichen Vorgaben über die weitere Beitragserhebung für Altanschließer zu entscheiden.

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Kaufm. Geschäftsführerin