Landesverfassungsgericht:

Keine Bedenken gegen Altanschließer-Beiträge

Mit einstimmig gefasstem Beschluss vom 21. September 2012 hat das Landesverfassungsgericht die Beschwerde eines Fürstenwalder Beitragszahlers als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung war landesweit mit Spannung erwartet worden. Das Gericht folgte den Bedenken des Beschwerdeführers in keinem Punkt. Die Beitragserhebung von Altanschließern verstoße nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, wenn damit – wie in unserem Zweckverband – ausschließlich Nachwendeinvestitionen umgelegt werden. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes werde nicht verletzt, ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, nicht zu Herstellungsbeiträgen für Neuinvestitionen herangezogen zu werden, bestehe grundsätzlich nicht.

Zudem sei der verwendete Begriff „Altanschließer“ unscharf, weil eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Anschlusses nicht gerechtfertigt sei. Alle angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke profitierten gleichermaßen von den Nachwendeinvestitionen. Ein niedrigerer Beitrag für altangeschlossene Grundstücke sei zudem verfassungsrechtlich nicht geboten.

In seiner ausführlichen Begründung ging das Gericht auf die in den landesweit geführten Diskussionen um die Beitragserhebung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ein und widerlegte diese deutlich. Die Beitragserhebung in all den Fällen, in denen bisher kein oder nur ein geringerer Beitrag festgesetzt war, ist dementgegen verfassungsrechtlich geboten. Die geltend gemachte Doppelbelastung sei nicht zu erkennen.

Mit diesem Beschluss ist die Beitragserhebung unseres Zweckverbandes nunmehr auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bestätigt. Lange zuvor hatte bereits das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit den landesweit beachteten Urteilen vom 12.12.2007 klargestellt, dass Satzung, Kalkulation und Beitragserhebung rechtswirksam sind, diese Entscheidung war vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden.

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

mit seinen rechtskräftigen Urteilen vom 12.12.2007 (OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg klargestellt, dass für alle Grundstücke, die an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, gleiche Beiträge zu erheben sind. Die Urteile wurden vom Bundesverwaltungsgericht im Juli 2008 bestätigt.

Mit Beschluss vom 21.09.2012 wies auch das Landesverfassungsgericht Brandenburg die Beschwerde eines Grundstückseigentümers als unbegründet zurück, der verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von altangeschlossenen Grundstücken geltend gemacht hatte.

Die Urteile des OVG vom 12.12.2007 ergingen für Grundstücke, die bereits lange vor 1990 einen Anschluss erhalten hatten. Damit sind auch alle so genannten Altanschließer mit einem vollen Herstellungsbeitrag zu belasten, um eine gerechte Abgabenerhebung sicherzustellen. Die frühere Praxis des ZVWA und auch anderer Zweckverbände, von Altanschließern deutlich geringere Beiträge zu erheben oder ihnen gegenüber auf Beiträge ganz zu verzichten, aber trotzdem für alle die gleichen Benutzungsgebühren festzulegen, musste dementsprechend geändert werden.

Im Mai 2009 hat der Landtag das Kommunalabgabenrecht geändert um mit dem so genannten Optionsmodell den Verbänden die Möglichkeit zu eröffnen, von Altanschließern geringere Beiträge als von Neuanschließern zu erheben. Zuvor war mit dem 31.12.2011 ein frühester Verjährungszeitpunkt ins KAG aufgenommen worden, um den Verbänden die Möglichkeit zu geben, die Gesetzesergänzung zum Optionsmodell abzuwarten und dessen Anwendung zu prüfen.

Nach wie vor wird die Erhebung der Herstellungsbeiträge von Altanschließern – egal, ob in gleicher oder geringerer Höhe – allgemein als ungerecht empfunden und landesweit hitzig und kontrovers diskutiert. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu einem Fall der Beitragserhebung in Bayern vom 05.03.2013 hat diese Diskussionen erneut entfacht, obwohl es die beanstandete Regelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in Brandenburg überhaupt nicht gibt und die übrigen Regelungen des Bayerischen KAG zu Festsetzungsfrist und Verjährung, die vergleichbar auch in Brandenburg gelten, gerade nicht beanstandet wurden.

Informationen werden z.B. in Form von Flyern verteilt, Verbände und Vereine engagieren sich und rufen zum Protest auf, die Medien berichten.

Jedoch lassen die zumeist populistisch geprägten Informationen viele Fragen offen oder werfen gar neue Fragen auf – oft werden falsche Aussagen benutzt, um die Stimmung weiter anzuheizen.

Viele Betroffene und Interessierte haben sich mit ihren Fragen an uns gewandt, die Antworten auf die häufig gestellten Fragen haben wir für Sie hier zusammengestellt.

Haben Sie weitere Fragen, wenden Sie sich an uns, wir werden sie Ihnen gern beantworten.

Beachten Sie bitte, dass sich die hier gegebenen Antworten auf die Situation im ZVWA Fürstenwalde beziehen. Die Beitragserhebung basiert zwar auf Brandenburger Landesrecht, aufgrund abweichender Satzungsregelungen sind die Antworten jedoch nicht generell auf andere Aufgabenträger übertragbar.

Zum Thema Altanschließer

Wer ist Altanschließer?

Als Altanschließer oder Altanlieger werden jene Grundstückseigentümer bezeichnet, deren Grundstück vor der Wende an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen war oder angeschlossen werden konnte. Das betrifft nicht nur die Anschlüsse aus DDR- Zeiten, sondern auch noch ältere.

Die Einteilung in Alt- und Neuanschließer ist nach der Rechtsprechung für die Nacherhebung nicht entscheidend, danach sind grundsätzlich alle angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke gleichermaßen heranzuziehen.

Das Landesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.09.2012 nochmals klargestellt, dass der Begriff „Altanschließer“ unscharf sei, da alle in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer an diese neue Abwasseranlage angeschlossen sind und ihnen damit der gleiche Vorteil geboten wird.

Warum sollen Altanschließer jetzt, fast 20 Jahre nach der Wende, einen Beitrag zahlen?

In den 90er Jahren wurden Anschlussbeiträge nur von Neuanschließern erhoben. Dies ist jedoch, ebenso wie geringere Verbesserungsbeiträge für Altanschließer, nach der eindeutigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes rechtswidrig, da der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz dadurch verletzt wird.

Die Nacherhebung der Beiträge für alle in gleicher Höhe dient der geforderten Abgabengerechtigkeit.

Was war an der bisherigen Abgabenerhebung ungerecht?

Zur Deckung der Kosten der Abwasserentsorgung werden Beiträge und Gebühren erhoben.

Ein Beitrag ist die einmalige Beteiligung des Grundstückseigentümers an den Investitionen.

Um finanzielle Härten zu vermeiden wird nur ein Teil der Aufwendungen als Beitrag erhoben, der übrige Teil wird durch die laufenden Benutzungsgebühren gedeckt.

Diese Gebühren werden anhand des jährlichen Verbrauches erhoben und umfassen neben dem nicht durch Beiträge gedeckten Teil der Investitionskosten alle Betriebskosten der laufenden Unterhaltung der Anlage.

Haben nun nicht alle Anschlussnehmer einen Beitrag bezahlt und werden trotzdem von allen die gleichen Gebühren erhoben, subventionieren die Beitragszahler die Nichtbeitragszahler. Damit werden die Beitragszahler doppelt belastet, also ungerechtfertigt benachteiligt.

Diese Benachteiligung der Beitragszahler, also der Neuanschließer, kann einerseits durch die Nacherhebung der Beiträge gegenüber Altanschließern beseitigt werden oder – wenn eine Nacherhebung nicht mehr möglich ist – durch deutlich unterschiedliche Benutzungsgebühren für Beitragszahler und Nichtzahler. In jedem Fall sind die Nichtzahler, im Wesentlichen die Altanschließer, stärker zu belasten, um die Entlastung der bisherigen Beitragszahler zu sichern – bis alle insgesamt dieselbe Zahlung geleistet haben.

Wofür soll ich einen Beitrag zahlen, wenn an meinem Grundstück nichts neu gebaut wurde?

Hier liegt tatsächlich das größte Verständnisproblem: Werden Neuanschließer zu einem Beitrag herangezogen, wurde zuvor am eigenen Grundstück unmittelbar und unübersehbar eine Leistung erbracht. Bei den Altanschließern dagegen war kein Bagger des Zweckverbandes zu sehen. Jedoch nehmen Alt- und Neuanschließer dieselbe Leistung in Anspruch, einen Anschluss an die Anlage des Zweckverbandes.

Hier gilt das Gesamtanlagenprinzip, welche Investitionen unmittelbar vor dem Grundstück erfolgen, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass die gesamte öffentliche Anlage allen damit erschlossenen Grundstücken den gleichen dauerhaften Vorteil bietet. Dass die öffentliche Anlage eben nur zu einem Bruchteil aus den Leitungen vor dem Grundstück besteht, ist mit Blick auf das gesamte Leitungsnetz mit allen technischen Anlagen bis hin zur Kläranlage verständlich.

Deren Gesamtkosten sind dementsprechend an alle Benutzer dieser Anlage aufzuteilen.

Die durch den VEB WAB zu DDR- Zeiten gebauten Anlagen wurden dem Zweckverband kostenlos übertragen. Warum soll dafür noch abkassiert werden?

Solche kostenlos übertragenen Anlagen waren nie in die Kalkulation eingestellt – und sind es auch heute nicht. Umgelegt wurden und werden grundsätzlich nur Investitionen, die durch den Zweckverband finanziert werden, also komplett nach der Wende hergestellt sind.

Wie berechnet sich der Beitragssatz?

In der Kalkulation werden alle Kosten, die dem Zweckverband für die Herstellung der gesamten zentralen Abwasseranlage entstehen, zusammengefasst.

Diese Anlage besteht aber eben nicht nur aus dem Anschluss des einzelnen Grundstücks oder dem Kanal in der Straße vor einem Grundstück, sondern aus einem großen Kanalnetz über den gesamten Verband mit zig Kilometern Länge, Pumpwerken, Überleitungen, Entlüftern, Sammelbecken, Druckrohrleitungen, Einläufen und vor allem der nach der Wende errichteten und verbesserten Kläranlage. Die Investitionen vor bzw. an einem Grundstück stellen daher nur einen Bruchteil der Kosten der Anlage dar. Von diesen Aufwendungen werden kostenlos übertragene Anlagen (z.B. aus DDR- Zeiten vom VEB WAB) und gewährte Fördermittel abgezogen. Aufwendungen für die Kläranlage werden um den Anteil, der für die Behandlung von Niederschlagswasser bzw. der mobil entsorgten Abwassermengen genutzt wird, reduziert.

Diese gesamte Summe wird durch die Fläche der erschlossenen Grundstücke im Verbandsgebiet geteilt und so der höchstmögliche Beitragssatz ermittelt. Tatsächlich als Beitrag erhoben wird – um Härtefälle zu vermeiden und die Belastung in erträglicher Höhe zu halten – nur ein Teil davon, dessen Höhe bestimmt die Verbandsversammlung. Für alle Grundstücke gilt der gleiche Beitragssatz.

Der verbleibende Anteil der Investitionskosten, also der nicht durch Beiträge gedeckte Teil, geht als Abschreibungen und Zinsen in die jährlichen Benutzungsgebühren ein.

Im ZVWA ergibt sich die Besonderheit, dass der Bereich des zum 01.01.2010 beigetretenen früheren WAZ Lebus für die zentrale Entsorgung als separates Abgabengebiet geführt werden muss. Dies ist in den dort vor der Eingliederung zur Ortserschließung der Stadt Lebus getätigten Investitionen begründet, die zu erheblich höheren Kosten führen als im Altverband Fürstenwalde. Die Kosten werden dem jeweiligen Abgabengebiet zugeordnet und Beitragssatz (einmalig) sowie laufende Gebühren (jährlich) getrennt kalkuliert. Daher unterscheiden sich sowohl der Beitragssatz als auch der Gebührensatz von den im Altverband erhobenen.

Warum wird der Beitrag anhand der Grundstücksfläche erhoben?

Der Beitrag ist eine öffentliche Last, die auf dem Grundstück ruht. Der Gesetzgeber hat allein das Grundeigentum als Bezugsgröße für den Beitrag vorgegeben. Daher ist nur ein grundstücksbezogener Beitragsmaßstab zulässig. Beitragsfähig ist dabei vereinfacht gesagt die gesamte Fläche eines Grundstückes, die nach dem Ortsrecht der jeweiligen Gemeinde (z.B. Flächennutzungsplan, Innenbereichssatzung o.ä.) im Innenbereich liegt. Neben der Grundstücksgröße muss auch dessen Bebaubarkeit berücksichtigt werden, dazu wird die Grundstücksfläche anhand der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse gewichtet.

Dieser Beitragsmaßstab ist seit der Wende durch das OVG in Brandenburg vorgegeben. Maßstäbe, wie die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen oder der Abwasseranfall, sind dagegen unzulässig.

Warum sollen die Altanschließer jetzt für die verfehlte Abwasserpolitik in Brandenburg bezahlen?

Dieses Klischee wird gern und oft bemüht, nur trifft es für unseren Zweckverband in Fürstenwalde in keiner Weise zu.

Hier wurde von Beginn an eine konsequent an wirtschaftlichen Kriterien orientierte Politik betrieben, ohne natürlich die Aspekte des Umweltschutzes dabei außer Acht zu lassen. Es gibt keine überdimensionierten Anlagen, zentral erschlossen wurden nur die Gemeinden und Ortsteile, in denen dies aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll war. In kleinen, abgelegenen oder dünn besiedelten Orten gibt es keine Kanäle und wird es sie auch in Zukunft nicht geben. Die neue Kläranlage entsprach zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Bedarf und ist inzwischen zu 120% ausgelastet, was deren Erweiterung erfordert. Das Genehmigungsverfahren hierzu lief  mehrere Jahre, inzwischen sind die Bauarbeiten zur Erweiterung aufgenommen und werden voraussichtlich noch im Jahr 2013 abgeschlossen.

Ganz deutlich zeigt sich die wirtschaftliche Stabilität in den günstigen Gebühren, die zu den geringsten im Land Brandenburg gehören. Dass diese niedrigen Gebühren trotzdem kostendeckend sind, belegen die regelmäßig positiven Jahresabschlüsse. Die niedrigen Gebühren waren und sind ein wichtiges Kriterium bei den laufenden Ansiedlungen von Gewerbeinvestitionen in Fürstenwalde, die auch ohne weitere Förderung unseren Standort attraktiv machen.

Die Nacherhebung dient ausschließlich der Abgabengerechtigkeit und der Umsetzung der geltenden Gesetze. Die gern populistisch behaupteten Finanzlöcher gibt es schlichtweg nicht. Im Ergebnis der Nacherhebung sanken die Benutzungsgebühren für zentrale Entsorgung ab dem 1. Januar 2012 deutlich, eine zweite Senkung trat am 01.01.2013 in Kraft.

 

Was passiert mit den Einnahmen?

Der ZVWA ist auf Grund seiner wirtschaftlichen Stabilität nicht auf zusätzliche Einnahmen angewiesen. Die Nacherhebung dient ausschließlich der Abgabengerechtigkeit und wird unmittelbar durch eine deutliche Gebührensenkung an alle Kunden zurückgegeben.

In ihrer Sitzung am 13.12.2011 konnte die Verbandsversammlung den Gebührensatz für die zentrale Entsorgung ab dem 01.01.2012 auf 2,37 EUR/m³ festlegen. Gegenüber dem bis zum 31.12.2011 geltenden Gebührensatz von 2,80 EUR/m³ ist dies eine Senkung um 43 Cent bzw. gut 15%. Eine weitere Gebührensenkung wurde zum 01.01.2013 wirksam, der Gebührensatz liegt seitdem bei nur noch 2,25 EUR/m³. In Folge der Nacherhebung sank der Gebührensatz damit um 55 Cent bzw. 20%.

Auch im Abgabengebiet Lebus waren für einige Grundstücke Beiträge nachzuerheben, die einen wesentlichen Anteil an der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen dortigen Gebührensenkung um 34 Cent (entspricht 7%) beitrugen.

EUR/m³. In Folge der Nacherhebung sank der Gebührensatz damit um 55 Cent bzw. 20%.

Ich habe meinen Anschluss zu DDR- Zeiten selbst hergestellt. Werden meine Eigenleistungen auf meinen Beitrag angerechnet?

Eine Anrechnung kann nicht erfolgen, zumal die betreffenden Anlagenteile als kostenlos übertragenes Anlagevermögen nicht in die Beiträge einfließen. Das OVG Brandenburg hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 05.12.2001 (2 A 611/01) bereits festgestellt, dass solche Eigenleistungen nicht einem Beitrag entsprechen. Dies wurde durch das Landesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.09.2012) bestätigt.

Muss ich jetzt auch für meinen Trinkwasseranschluss noch einen Beitrag zahlen?

Im ZVWA ist die Trinkwasserversorgung privatrechtlich ausgestaltet, es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Danach werden für Neuanschlüsse ein Baukostenzuschuss sowie der Kostenersatz für den neuen Hausanschluss berechnet. Es werden generell keine Beiträge erhoben, also auch nicht für Altanschließer. Dies gilt auch für das Gebiet des früheren WAZ Lebus.

Vor einigen Jahren hat der Zweckverband bereits einen Kläranlagenbeitrag erhoben, den ich bezahlt habe. Muss ich jetzt noch mal zahlen?

Leider ja. Genau das ist das Ergebnis der Klagen anderer Altanschließer gegen die früheren, wesentlich niedrigeren Kläranlagen- oder Verbesserungsbeiträge für Altanschließer.

Der gesamte Herstellungsbeitrag war mit einem neuen Bescheid festzusetzen, auf den die früher geleisteten Beitragszahlungen angerechnet werden.

Dies war auch im Gebiet des früheren WAZ Lebus erforderlich, da in einigen Fällen auf der Grundlage der dortigen – sämtlich nicht rechtswirksamen – früheren Beitragssatzungen Beiträge ähnlich den Fürstenwalder Verbesserungsbeiträgen und damit zu gering festgesetzt waren. Selbstverständlich wurden auch hier bereits geleistete Beitragszahlungen auf den jetzt festgesetzten vollen Beitrag angerechnet. Inzwischen liegen auch zu Nacherhebungen aus dem Bereich Lebus Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vor, welche die Beitragserhebung uneingeschränkt als rechtswirksam bestätigen.

Ich habe ein Grundstück gekauft, für das der vorherige Eigentümer bereits einen Anschlussbeitrag gezahlt hat. Muss ich jetzt noch einmal einen Beitrag zahlen?

Für jedes Grundstück ist nur einmalig ein Herstellungsbeitrag zu entrichten. Hat das Ihr Vorgänger bereits getan, kommt kein neuer Beitragsbescheid auf Sie zu. Dann bringt für Sie die Nacherhebung durch die deshalb sinkenden Benutzungsgebühren eine finanzielle Entlastung.

Hat Ihr Voreigentümer dagegen den geringeren Verbesserungsbeitrag gezahlt, muss der Zweckverband Sie nun zu dem höheren Herstellungsbeitrag heranziehen. Die Zahlungen Ihres Vorgängers werden auf Ihren neuen Herstellungsbeitrag angerechnet, da die Beitragserhebung immer auf das jeweilige Grundstück bezogen ist. Sie zahlen also weniger.

Bin ich als Mieter ebenfalls von der Nacherhebung betroffen?

Beitragspflichtig ist immer nur der Grundstückseigentümer. Sie als Mieter haben also keinen Beitrag zu entrichten – Sie profitieren im Gegenteil von der Nacherhebung, da in deren Folge die Benutzungsgebühren und damit Ihre Nebenkosten sinken werden.

Bei uns gibt es keinen Kanal, ich habe eine Sammelgrube und lasse abfahren. Muss auch ich mit einem Beitrag rechnen?

Nein. Beiträge werden nur für Anschlüsse an die zentrale Abwasseranlage erhoben.

Der Landtag hat am 13.05.2009 die Änderung des Kommunalabgabengesetzes entspre-chend des Gesetzentwurfs von SPD und CDU beschlossen. Damit können jetzt geringere Beiträge für Altanschließer erhoben werden. Warum hat der ZVWA Fürstenwalde seine Beitragserhebung nicht darauf umgestellt?

Mit diesem Optionsmodell wurde die Entscheidung, ob von allen Anschlussnehmern gleiche Beiträge oder von den Altanschließern geringere Beiträge als von Neuanschließern erhoben werden, direkt auf die Zweckverbände delegiert.

Altanschließer sollen nach der neuen Regelung privilegiert werden dürfen, indem sie nicht an allen Investitionen beteiligt werden und für sie ein besonderer, in jedem Fall niedrigerer Beitragssatz kalkuliert wird. Diese geringeren Beitragseinnahmen sollen über höhere Gebühren durch alle Kunden ausgeglichen werden. Neuanschließer dagegen sollen an allen Investitionen beteiligt werden und die gleichen Gebühren wie die privilegierten Altanschließer zahlen.

Weiterhin dürfen Kosten aus der Zeit vor 1990 nicht in Beiträge einfließen. Solche Kosten hat unser Zweckverband aber schon bisher nicht erhoben, hier ändert sich also nichts.

Diese Gesetzesänderung soll den Verbänden also genau die Möglichkeit eröffnen, die vor inzwischen mehr als fünfzehn Jahren der ZVWA Fürstenwalde favorisiert und umgesetzt hatte und die mit Urteilen vom Dezember 2003 durch das OVG Brandenburg als rechtswidrig verworfen worden war.

Prüfung und Risikobewertung zeigten ganz klar, dass eine Umstellung der Beitragserhebung für unseren Zweckverband nicht möglich ist. Grund hierfür ist unter anderem die besondere Situation des ZVWA Fürstenwalde, dessen Beitragssatzung als landesweit erste durch alle Instanzen als rechtswirksam bestätigt worden war.

Die mit dieser bestätigten Satzung rechtlich entstandenen Beitragsforderungen können nicht durch eine nachträgliche Änderung einfach wieder „abgeschafft“ werden, sie waren vielmehr innerhalb der gesetzlichen Frist auch zu durch Bescheid festzusetzen und zu erheben.

Die eingeräumte Option wird zudem von Juristen allgemein kritisch bewertet, da sie der ursprünglichen Auflage der Verwaltungsgerichte zum Gleichheitsgrundsatz nicht entspricht. Die in das Kommunalabgabenrecht neu eingefügte Gesetzesregelung unterliegt starken verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beitragserhebung des ZVWA dagegen ist gerichtlich geprüft und bestätigt, diese Rechtssicherheit wäre mit der Umstellung aufgegeben worden.

Für den ZVWA Fürstenwalde hätte die Entscheidung für die Privilegierung die Rückkehr zu der früheren, im Dezember 2003 obergerichtlich verworfenen und untersagten Verwaltungspraxis zur Beitragserhebung bedeutet. Die diesbezüglichen Risiken liegen auf der Hand.

Inzwischen haben aus ähnlichen Gründen viele andere Aufgabenträger bereits entschieden, gleiche Beiträge für alle angeschlossenen Grundstücke zu erheben und so den Risiken der Privilegierung aus dem Wege zu gehen.

Diese Entscheidung war nicht leicht, zumal sich in Folge der Gesetzesänderung in der Bevölkerung eine Erwartungshaltung entwickelt hatte.

Mit Beschluss vom 21.09.2012 verwies schließlich auch das Landesverfassungsgericht ausdrücklich darauf, dass es verfassungsrechtlich gerade nicht geboten sei, von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke einen niedrigeren Beitragssatz zu erheben, da zwischen alt- und neuangeschlossenen Grundstücken im Hinblick auf den Herstellungsbeitrag keine Unterschiede bestehen, die eine Differenzierung erforderten.

Ebenfalls im Mai 2009 hat der Gesetzentwurf der Linken, mit dem die Heranziehung der Altanschließer generell ausgeschlossen werden sollte, keine Mehrheit gefunden. Wäre dies nicht die Lösung des Problems gewesen?

Werden Beiträge von Altanschließern gesetzlich ausgeschlossen, würde die Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern nur über die Erhebung von dauerhaft deutlich unterschiedlichen Benutzungsgebühren umsetzbar sein. Für die Grundstücke mit Beitrag würden etwa 2 €/m³ an jährlichen Gebühren weniger zu zahlen sein als für die Grundstücke ohne Beitrag. Eine solche Lösung würde also keine Entlastung der Altanschließer bringen.

Klar benachteiligen würde diese Regelung die Mieter. Sie haben dann über ihre Gebühren den sonst vom Grundstückseigentümer, also dem Vermieter, zu zahlenden Beitrag zu tragen und müssten mit einer Kostensteigerung von deutlich über 1 €/ m³ rechnen. Für die Produktionsbetriebe in Fürstenwalde führt dies zu erheblichen Kostensteigerungen und würde damit die neuen Arbeitsplätze gefährden.

Können unterschiedliche Gebühren für die gleiche Anlage nicht gleichzeitig gesetzlich ausgeschlossen werden?

Eine solche Regelung unterliegt verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie dem strikten Gleichbehandlungsgrundsatz entgegenstehen würde. Die Zweckverbände sind an Recht und Gesetz gebunden, so dass es für die Rechtsanwendung ganz entscheidend auf die Auslegung der Gesetze durch die Gerichte im Land ankommt. Das OVG hat bereits seit 2001 verbindlich festgelegt, dass unterschiedliche Beiträge zwingend auch zu unterschiedlichen Gebühren führen müssen.

Ich habe schon vor Wochen gegen den Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, habe aber noch keine Antwort hierzu erhalten. Wann kann ich mit einer Entscheidung hierzu rechnen?

Wenn auch der überwiegende Teil der Betroffenen die Rechtslage hinsichtlich der Beitragserhebung akzeptiert und auf einen Widerspruch verzichtet hat, sind doch trotzdem viele Widersprüche zu bearbeiten. Immerhin sind mehr als 3.200 Beitragsbescheide verschickt worden. Zumeist berufen sich die Widerspruchsführer auf besondere Umstände hinsichtlich ihres Grundstückes. Daher ist die in jedem Widerspruchsverfahren notwendige Einzelfallprüfung oftmals sehr aufwändig, um über den Widerspruch korrekt zu entscheiden.

Dies nimmt erhebliche Zeit in Anspruch.

Allerdings gehen Ihnen keine Rechtsmittel verloren, wenn der Widerspruchsbescheid auf sich warten lässt. Die Klagefrist beginnt erst mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides zu laufen. Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, erhalten Sie zu viel bezahltes Geld erstattet.

Warum erhalte ich trotz Widerspruch eine Mahnung?

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig, unabhängig davon, ob Sie von Ihrem Recht, Widerspruch einzulegen, Gebrauch gemacht haben. Geht keine Zahlung beim Zweckverband ein, müssen Sie mit einer Mahnung rechnen. Mit dieser Mahnung werden gleichzeitig Säumniszuschläge und Mahnkosten gemäß Abgabenordnung angefordert. Allein der Säumniszuschlag beträgt pro Monat bereits 1% der offenen Forderung. Hier kommen schnell erhebliche Summen zusammen, die auch nicht erlassen werden können.

Ich habe nur ein kleines Einkommen und nicht genug Geld, den Beitrag in einer Summe zu zahlen. Was kann ich tun?

In diesem Falle bieten wir Stundung oder Ratenzahlungsvereinbarungen an. Bitte treten Sie rechtzeitig – in jedem Falle vor Eintritt der Fälligkeit einen Monat nach Erhalt des Bescheides – an uns heran, unsere Mitarbeiterinnen beraten Sie gern. Die Telefonnummer Ihrer Ansprechpartnerin finden Sie im Kopf unseres Schreibens bzw. des Bescheides. Beachten Sie, dass auch hier bei Überschreitung der Fälligkeit Säumniszuschläge von immerhin einem Prozent der offenen Summe je angefangenem Monat entstehen. Stundungszinsen liegen deutlich niedriger. Die Zinssätze sind übrigens gesetzlich vorgeschrieben und unabhängig vom Marktzins. Gestundet werden kann die Summe über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren ab Fälligkeit.

Wann tritt die versprochene Gebührensenkung ein?

Die Gebührensenkung setzt immer voraus, dass Zahlungen auf die Beitragsbescheide eingehen. Nur diese können in der Gebührenkalkulation mindernd berücksichtigt werden.

Die überwiegende Zahl der betroffenen Grundstückseigentümer hat die Zahlungen bereits geleistet. Damit konnte die angekündigte Gebührensenkung zum 01.01.2012 wirksam werden.

Die Gebühr für die zentrale Entsorgung im Abgabengebiet Fürstenwalde, also im „alten“ Verbandsgebiet, sinkt ab dem 01.01.2012 von bisher 2,80 EUR/m³ um 43 Cent auf nunmehr 2,37 EUR/m³. Nach wie vor wird daneben keine Grundgebühr fällig.

Die im Jahr 2012 eingegangenen Zahlungen haben eine weitere Gebührensenkung zum 01.01.2013 auf nunmehr 2,25 EUR/m³ ermöglicht. Mit dieser Gebührensenkung schließt der Zweckverband die Umsetzung der Vorgaben der Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Gleichbehandlung aller anschließbaren Grundstücke ab.

Warum sank zum 01.01.2012 nur der Gebührensatz für zentrale Entsorgung im „alten“ Verbandsgebiet?

Die Gebührensenkung kann nur das Abgabengebiet Fürstenwalde und nur die zentrale Entsorgung betreffen. Die Einnahmen aus der Nacherhebung im Jahr 2011 stammen ausschließlich aus dem Abgabengebiet Fürstenwalde und ebenso ausschließlich von zentral erschlossenen Grundstücken. Damit sind diese Einnahmen logischerweise auch komplett in der Kalkulation des Gebührensatzes für die zentrale Entsorgung im Abgabengebiet Fürstenwalde zu berücksichtigen. Dies verlangt zudem das Kommunalabgabengesetz, eine Querfinanzierung ist ausgeschlossen. Im Abgabengebiet Lebus wurden Beiträge erst im Jahr 2012 eingenommen. Diese Einnahmen sind in der Kalkulation der dort ab dem 01.01.2013 geltenden zentralen Schmutzwassergebühr gebührensenkend berücksichtigt, die nunmehr bei 4,53 EUR/m³ liegt.

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) auf die Beitragserhebung?

Auch wenn in verschiedenen Medien die Entscheidung als Beleg für die Verfassungswidrigkeit der Altanschließerbeiträge gewertet wird, kann der Beschluss nicht ohne Einschränkung auf Brandenburg übertragen werden.

Zunächst ist zu beachten, dass sich die Entscheidung des BVerfG an die Bayerische Landesregierung richtet, die beauftragt wurde, eine Regelung zur Festsetzungsfrist im bayerischen Kommunalabgabengesetz zu korrigieren. Diese als verfassungswidrig erkannte Regelung gibt es in Brandenburg nicht.

Während in Bayern unter bestimmten Voraussetzungen auch ein ehemaliger Grundstückseigentümer zu einem Beitrag zu veranlagen ist – möglicherweise sogar viele Jahre nachdem er das Grundstück bereits verkauft hat, sind in Brandenburg ausschließlich die aktuellen Eigentümer beitragspflichtig. Die beanstandete bayerische Regelung ermöglichte zudem, dass die Festsetzungsfrist, die nach brandenburgischem Recht immer vier Jahre beträgt, auf 15 oder mehr Jahre ausgeweitet werden konnte. Der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zu Grunde liegende Fall wäre nach aktuellem Brandenburger Recht bereits lange verjährt und zudem rechtswidrig gewesen.

Es ist jedenfalls aus diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes nichts ersichtlich, was auf die Verfassungswidrigkeit der Regelungen des KAG zur Verjährung oder gar der Beitragserhebung als solcher in Brandenburg deutet bzw. die Entscheidung des Brandenburgischen Landesverfassungsgerichtes zur Beitragserhebung vom September 2012 in Frage stellt. Das Brandenburger Kommunalabgabengesetz hat ebenso wie die Beitragssatzung unseres Verbandes weiterhin in vollem Umfang Gültigkeit. Dies hat auch das Innenministerium bestätigt und daher die Zweckverbände aufgefordert, die Beitragserhebung weiter fortzuführen.

Inzwischen liegt bereits eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (OVG 9 S 75.12, Beschluss vom 27.05.2013) zu einem Fall aus dem Abgabengebiet Lebus vor, mit der das Gericht zur Übertragbarkeit des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses auf Brandenburg Stellung nimmt und diese im Ergebnis verneint. Danach ist die Beitragserhebung des ZVWA auch vor dem Hintergrund der Verfassungsgerichtsentscheidung nach wie vor gesetzeskonform. Die Festsetzung der Beiträge für Grundstücke, für die bereits seit langer Zeit die technische Anschlussmöglichkeit bestand, erfolgte in unserem Verband zeitlich vor dem im Kommunalabgabengesetz Brandenburg geregelten frühesten Verjährungszeitpunkt, dem 31.12.2011. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit sieht das OVG weder hinsichtlich der Bestimmung dieses Stichtages noch in der in Brandenburg grundsätzlich geltenden Festsetzungsfrist von vier Jahren, die den Regelungen der Abgabenordnung entspricht.